Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Diensthunde-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
19.06.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Diensthunde-AusbV
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969, gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2002, oder § 14 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, eingesetzt werden.Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des Paragraph 10, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, gemäß Paragraphen 17, f Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,, oder Paragraph 14, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 659 aus 1994,, eingesetzt werden. (2)Absatz 2,Eine Nachschulung ist dann notwendig, wenn sie zur Festigung eines bereits im Rahmen der Ausbildung erreichten Ausbildungszieles erforderlich ist, sofern das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unumgänglich ist.
Im RIS seit
19.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20003826
Dokumentnummer
NOR40278557