Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutz-Veranstaltungsverordnung § 7

Kurztitel

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 493/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-VeranstV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Kaninchen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Kaninchen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 1 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Als Einstreu sind saugfähige Materialien wie Stroh, Sägespäne oder vergleichbare, saugfähige Materialien zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Raumtemperatur darf nicht unter 0°C absinken.
  4. Absatz 4,Kaninchen dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Werden Kaninchen im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Unterkünfte wind- und wettergeschützt aufgestellt werden und auch nach oben sicher geschlossen sind. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 0°C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20003825

Dokumentnummer

NOR40059973

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