(1)Absatz eins,Kaninchen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 1 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.