(3)Absatz 3,Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß § 3 Abs. 5 unterzubringen und entsprechend zu versorgen.Der Verantwortliche hat sicher zu stellen, dass der Gesundheitszustand aller Tiere mindestens zwei Mal täglich überprüft wird. Offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen, gemäß Paragraph 3, Absatz 5, unterzubringen und entsprechend zu versorgen.