(2)Absatz 2,Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Abs. 1 nicht einzurechnen.Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Absatz eins, nicht einzurechnen.