(3)Absatz 3,Zoos, in denen eine Anzahl an Tieren gehalten wird, die unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2 über den Umfang der Kategorie B gemäß § 5 Abs. 1 hinausgeht, oder die eine Spezialisierung auf eine Klasse der Reptilien, Amphibien oder Fische aufweisen, gelten als Zoos der Kategorie B, wenn der verantwortliche Leiter oder die gemäß § 5 Abs. 2 für die laufende Betreuung bestellte qualifizierte Person oder Institution die jeweils erforderlichen spezifischen tiergartenbiologischen Kenntnisse und Haltungserfahrungen über die gehaltenen Tierarten nachweisen kann.Zoos, in denen eine Anzahl an Tieren gehalten wird, die unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins und 2 über den Umfang der Kategorie B gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hinausgeht, oder die eine Spezialisierung auf eine Klasse der Reptilien, Amphibien oder Fische aufweisen, gelten als Zoos der Kategorie B, wenn der verantwortliche Leiter oder die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für die laufende Betreuung bestellte qualifizierte Person oder Institution die jeweils erforderlichen spezifischen tiergartenbiologischen Kenntnisse und Haltungserfahrungen über die gehaltenen Tierarten nachweisen kann.