(2)Absatz 2,Ein für den tiergartenbiologischen Bereich verantwortlicher Leiter gemäß § 2 Abs.1. Z 9 ist zu bestellen, der als Qualifikation ein abgeschlossenes Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Veterinärmedizin verbunden mit einer mehrjährigen praktischen Berufserfahrung in vergleichbaren Tierhaltungen vorweisen muss.Ein für den tiergartenbiologischen Bereich verantwortlicher Leiter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, ist zu bestellen, der als Qualifikation ein abgeschlossenes Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Veterinärmedizin verbunden mit einer mehrjährigen praktischen Berufserfahrung in vergleichbaren Tierhaltungen vorweisen muss.