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2. Tierhaltungsverordnung Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 486/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

21.12.2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 1

Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden

  1. Absatz einsHunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
  2. Absatz 2Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
  3. Absatz 3Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.
  4. Absatz 4Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
  6. Absatz 6Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.

1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien

  1. Absatz einsEin Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.
  2. Absatz 2Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Absatz 3, entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund
    1. Ziffer eins
      sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und
    2. Ziffer 2
      den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
  4. Absatz 4Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.

1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen

  1. Absatz einsEin Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
  2. Absatz 2In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
  3. Absatz 3Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
  4. Absatz 4Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.

1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung

  1. Absatz einsEine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.
  2. Absatz 2Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein.
  4. Absatz 4An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.
  5. Absatz 5Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.
  6. Absatz 6Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.
  7. Absatz 7In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.
  8. Absatz 8In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein.
  9. Absatz 9Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt untereinander zu verhindern.

1.5. Fütterung und Pflege

  1. Absatz einsDer Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
  3. Absatz 3Der Halter hat
    1. Ziffer eins
      den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und
    2. Ziffer 2
      für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
    3. Ziffer 3
      den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.

1.6. Hundeausbildung

  1. Absatz einsZur Ausbildung fremder Hunde sind nur solche Personen berechtigt, die nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die den Anforderungen des Paragraph 12, TSchG entsprechen.
  2. Absatz 2Über die gemäß Absatz eins, erforderliche Sachkunde verfügen jedenfalls Diensthundeführer und Personen, die eine einschlägige Ausbildung und Prüfung durch einen anerkannten kynologischen Verein oder einer vergleichbaren in- oder ausländischen Organisation nachweisen.
  3. Absatz 3Eine Anforderung im Sinne des Absatz eins, liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden ist.

1.7. Hundesport

  1. Absatz einsSportausübung ist nur mit Hunden zulässig, die hierfür physiologisch und psychologisch geeignet sind. Durch die Sportausübung darf keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Tieres erfolgen.
  2. Absatz 2Schlittenhunde dürfen während des Trainings und der Wettkämpfe vorübergehend angebunden werden.

2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen

  1. Absatz einsKatzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.
  2. Absatz 2Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt
  3. Absatz 3Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.
  4. Absatz 4Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
  5. Absatz 5Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.
  6. Absatz 6Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.
  7. Absatz 7Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
  8. Absatz 8Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
  10. Absatz 10Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.
  11. Absatz 11Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.

3. Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern

3.1. Allgemeine Haltungsbedingungen:

  1. Absatz einsDen Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Nagetieren muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die Käfige müssen rechteckig sein. Und je nach Tierart hinsichtlich ihrere Größe mindestens die in 3.2. bis 3.9. festgelegten Abmessungen aufweisen.
  3. Absatz 3Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin lebenden Tiere ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend dimensionierte, seitlich angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht dicht geschlossen sind.
  5. Absatz 5Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen und dergleichen immer zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.
  7. Absatz 7Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.
  8. Absatz 8Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen stets verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
  9. Absatz 9Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.
  10. Absatz 10Für alle Heimtiere ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.
  11. Absatz 11Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.
  12. Absatz 12Die Käfige sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen.

3.2. Mindestanforderungen für die Haltung von Chinchillas (Chinchillidae):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße muss mindestens 120 x 80 x 100 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen.Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen.
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine Schlafhöhle, Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe und täglich ein Sandbad mit Chinchillaspezialsand anzubieten.

3.3. Mindestanforderungen für die Haltung von Gerbils:

  1. Absatz einsDie Tiere sind gruppenweise in Familiengruppen oder gleichgeschlechtlichen Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße pro Tier muss mindestens 60 x 30 x 40 cm (Länge x Breite x Höhe), die Terrariengröße mindestens 80 x 50 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen, für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
  3. Absatz 3Den Tieren sind Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 10 cm und ein Sandbad anzubieten.

3.4. Mindestanforderungen für die Haltung von Hamstern (Cricetini):

  1. Absatz einsGoldhamster sind einzeln zu halten.
  2. Absatz 2Zwerghamsterarten wie Dsungarische-, Campbell-, Roborowski-Zwerghamster dürfen auch paarweise gehalten werden.
  3. Absatz 3Die Käfiggröße muss mindestens 60 x 30 x 40 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen.
  4. Absatz 4Den Tieren ist Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 5 cm anzubieten.
  5. Absatz 5Wird den Tieren ein Laufrad oder eine ähnliche Vorrichtung zur Verfügung gestellt, so muss diese verletzungssicher sein.

3.5. Mindestanforderungen für die Haltung von Hausmäusen (Mus musculus):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80 x 30 x 30 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen, wobei der Gitterabstand nicht über 8 mm betragen darf. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine Einstreu in einer Mindesthöhe von 5 cm und eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.

3.6. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen (Caviinae):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch nicht zusammen mit Kaninchen, zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße für 1 bis 2 Tiere muss mindestens 100 x 60 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe), die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Tier mindestens 2000 cm2 betragen.
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine Schlafhöhle und erhöhte Liegeflächen anzubieten.

3.7. Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen (Oryctolagus):

siehe 1. Tierhaltungsverordnung

3.8. Mindestanforderungen für die Haltung von Ratten (Rattus):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80 x 40 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.

3.9. Mindestanforderungen für die Haltung von Degus (Octodon degus):

  1. Absatz einsDie Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
  2. Absatz 2Die Käfig oder Terrariengröße muss pro Paar mindestens 100 x 50 x 100 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
  3. Absatz 3Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigstrukturen, eine Einstreuhöhe von mindestens 10 cm und ein Sandbad anzubieten.

4. Mindestanforderungen für die Haltung von Frettchen (Mustela putorius furo)

4.1. Allgemeine Bestimmungen:

  1. Absatz einsMit Ausnahme von permanenter Käfighaltung in Außengehegen muss Frettchen mindestens einmal täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs geboten werden.
  2. Absatz 2Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer aus veterinärmedizinisch indizierten Gründen, verboten.

4.2. Käfighaltung in geschlossenen Räumen:

  1. Absatz einsDer Käfig muss stabil konstruiert sein und über einen festen Boden verfügen. Gitter- und Rostböden sind verboten.
  2. Absatz 2Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere über eine begeh- und nutzbare Grundfläche von mindestens 2 m2 verfügen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 0,5 m2.
  3. Absatz 4Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.
  4. Absatz 5Die Käfighöhe hat mindestens 60 cm zu betragen. Bei mehretagigen Käfigen hat die Käfighöhe je Etage mindestens 60 cm zu betragen.
  5. Absatz 6Der Käfig ist mit Schlafkisten, Spiel-, Versteckmöglichkeiten auszustatten, die leicht reinigbar sind.
  6. Absatz 7Der Käfig ist mit einer Grabemöglichkeit mit einer Mindestfläche von 0,3 m2 auszustatten.

4.3. Permanente Käfighaltung in einem Außengehege:

  1. Absatz einsDie Grundfläche des Außengeheges hat für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 2,5 m2.
  2. Absatz 2Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.
  3. Absatz 3Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabemöglichkeiten aufweisen.
  4. Absatz 4Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.

5. Mindestanforderung für die Haltung von Ratten (Rattus) und Mäusen (Mus) als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

5.1. Allgemeine Bestimmungen:

Abweichend von den Grundsätzen der Tierhaltung gemäß Paragraph 13, TSchG dürfen Ratten und Mäuse als Futtertiere unter den unten angeführten Mindestanforderungen gehalten werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass

  1. Ziffer eins
    die Tiere nicht einzeln gehalten werden und
  2. Ziffer 2
    eine staubfreie Einstreu verwendet wird und
  3. Ziffer 3
    den Tieren im ausreichenden Maße Beschäftigungsmöglichkeiten, Nistmaterial und Versteckmöglichkeiten angeboten werden.

5.2. Käfiggrößen:

Die Käfiggrößen haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Tierart          Mindestgrund-     Mindesthöhe     Mindestplatz-

                  fläche des        des Käfigs      bedarf pro

                  Käfigs in cm2     in cm           Tier in cm2

____________________________________________________________________

Maus (Mus)           350               14             115 cm2

____________________________________________________________________

Ratte (Rattus)       600               18             300 cm2

____________________________________________________________________

  1. Ziffer 6
    Mindestanforderungen für die Haltung von Miniaturschweinen siehe 1. Tierhaltungsverordnung

  1. Ziffer 7
    Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren

7.1. Kloakentiere (Monotremata): Schnabeligel (Tachyglossidae)

  1. Absatz einsDer Raumbedarf darf im Innenraum pro Paar 10 m2 nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2Die Temperatur des Geheges muss mindestens 15°C betragen.
  3. Absatz 3Der Bodengrund des Geheges muss mindestens eine Tiefe von 0,5 m aufweisen. Als Einstreu muss Sand, Torf, Laub oder ähnliches angeboten werden, darüber hinaus Wurzeln und Steine als Versteckmöglichkeit. Die Haltung auf Freianlagen ist während der Sommermonate möglich.
  4. Absatz 4Die Tiere sind paarweise oder bei Verträglichkeit auch in Gruppen von mehreren Tieren zu halten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Insekten und andere Wirbellose sowie Nahrung aus tierischem und pflanzlichem Eiweiß mit Vitamin- und Mineralstoffzusätzen anzubieten.

7.2. Beuteltiere (Marsupialia)

7.2.1. Beutelratten (Didelphidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße     Gehegehöhe

                                     (Mindestmaße)   (Mindestmaße)

                                     (pro Paar)

____________________________________________________________________

kleinere Arten, wie zB

Spitzmausbeutelratten

(Monodelphis), Zwergbeutelratten       1,5 m2          2,5 m

(Marmosa)

____________________________________________________________________

größere Arten, wie zB Nordopossum

(Didelphis marsupialis)                10 m2           2,5 m

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  1. Absatz 2Beutelratten, die aus nördlicheren Gebieten stammen (Opossum), dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden. Südliche Arten müssen bei einer Temperatur von mindestens 15°C unter erhöhter Luftfeuchtigkeit von mindestens 60% gehalten werden.
  2. Absatz 3Beutelratten sind Kletteräste anzubieten. Schlafhöhlen oder ausgehöhlte Baumstämme als Unterschlupfmöglichkeit sind einzurichten.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise oder in getrennten Einzelgehegen zu halten.
  4. Absatz 5Den allesfressenden Tieren ist Nahrung mit einem überwiegenden Anteil an tierischem Material anzubieten.

7.2.2. Raubbeutler (Dasyuridae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße     Gehegehöhe

                                     (Mindestmaße)   (Mindestmaße)

                                     (pro Paar)

____________________________________________________________________

kleinere Arten, wie zB Beutelmäuse

(Phascogalinae)                        1,5 m2           2 m

____________________________________________________________________

Beutelmarder (Dasyurinae)              10 m2            2 m

____________________________________________________________________

Beutelteufel (Sarcophilus harrisi)     40 m2            2 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Für die Haltung des Beutelteufels ist eine Außenanlage verpflichtend. Beutelteufel dürfen ganzjährig im Freigehege gehalten werden, sofern ein frostfreier und wettergeschützter Unterschlupfraum zur Verfügung steht.
  2. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, müssen die Innenanlagen eine Mindesttemperatur von 15°C aufweisen.
  3. Absatz 4Für alle Raubbeutler sind Versteckmöglichkeiten einzurichten, für Beutelmarder und Beutelmäuse auch Kletteräste. Der Käfig muss Gehegeeinstreu enthalten.
  4. Absatz 5Die Tiere sind paarweise oder in getrennten Einzelgehegen zu halten.
  5. Absatz 6Den Tieren ist Nahrung mit einem überwiegenden Anteil an tierischem Material anzubieten.

7.2.3. Kletterbeutler (Phalangeridae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße     Gehegehöhe

                                     (Mindestmaße)   (Mindestmaße)

                                     (pro Paar)

____________________________________________________________________

Kuskus (Phalanger) und

Kusu (Trichosurus)                     16 m2           2,5 m

____________________________________________________________________

Gleitbeutler (Petauridae)               2 m2           3,5 m

____________________________________________________________________

Koala (Phascolartos cinereus)

(pro Tier)                             25 m2            4 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Die Temperaturen in den Innenanlagen dürfen nicht unter 15°C, bei tropischen Arten nicht unter 18°C, bei einer rel. Luftfeuchtigkeit über 60%. liegen
  2. Absatz 3Die Gehege sind mit Kletterästen in verschiedenen Längen und Höhen auszustatten.. Bei Gleitbeutlern muss das Gehege so proportioniert sein, dass ein Gleitflug ermöglicht wird und Schlafhöhlen müssen angeboten werden.
  3. Absatz 4Kuskus und Kusus können einzeln oder paarweise gehalten werden. Beutelflughörnchen können zusätzlich in kleinen Familiengruppen gehalten werden. Männliche Koalas sind außerhalb der Paarungszeit separiert zu halten.
  4. Absatz 5Die Nahrung muss bei Kletterbeutlern aus gemischter Kost, bei Koalas aus Eukalyptus bestehen.

7.2.4. Wombats (Vombatidae)

  1. Absatz einsDie Größe der Außenanlage muss eine Mindestfläche von 100 m2 pro Tier, die Größe der Innenanlage eine Mindestfläche von 20 m2 pro Tier aufweisen. Eine Freianlage muss angeboten werden. Der ganzjährige Zugang zum Außengehege muss zumindest tagsüber gewährleistet sein.
  2. Absatz 2Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 15°C betragen.
  3. Absatz 3Im Gehege ist ein Wühlsubstrat mit Sand und Erde einzurichten.
  4. Absatz 4Wombats müssen im Gehege die Möglichkeit haben sich räumlich abzusondern.
  5. Absatz 5Neben Heu, Obst, Gemüse und Brot sind den Tieren laufend Zweige und Äste anzubieten.

7.2.5. Kängurus (Macropodidae)

  1. Absatz einsMit Ausnahme der Ratten- und Bennettkängurus, sind allen Känguruarten Außen- und Innengehege bereit zu stellen. Der ganzjährige Zugang ist zumindest tagsüber zu gewährleisten. Für das Rattenkänguru ist nur eine Innenanlage, für das Bennettkänguru nur eine Außenanlage notwendig.
  2. Absatz 2Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Innengehege     Außengehege

                                     (Mindestmaße)   (Mindestmaße)

                                     (bis höchstens  (bis höchstens

                                     5 Tiere, jedes  5 Tiere, jedes

                                     weitere Tier    weitere Tier

                                     zusätzlich 10%  zusätzlich 10%

                                     der Fläche)     der Fläche)

___________________________________________________________________

Rattenkängurus (Potoroinae)            16 m2            -

____________________________________________________________________

Bennettkängurus (Wallabia

rufogrisea)                             -             300 m2

____________________________________________________________________

große Känguruarten,

Riesenkängurus (Macropus) wie

Bergkängurus (Macopus robustus)        25 m2          500 m2

____________________________________________________________________

mittelgroße Arten, wie

Felsenkänguru (Petrogasle),

Arten der Gattung Wallabia             20 m2          300 m2

____________________________________________________________________

kleinen Kängurus wie Filander

(Thylogae)                              4 m2          200 m2

____________________________________________________________________

Baumkängurus (Dendrolagus):

pro Paar Raumhöhe mindestens 3 m       20 m2           20 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 3Bennetkängurus dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn geeignete Unterstände gegen Witterungseinflüsse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, für alle Tiere gleichzeitig in einem Gehege zur Verfügung stehen. Bei den anderen Arten muss die Temperatur in den Innenanlagen zum Überwintern mindestens 15°C betragen.
  2. Absatz 4Die Außengehege müssen aus Naturboden mit zusätzlichen Sandflächen zum Abliegen bestehen. Unterstellflächen müssen angeboten werden. Innen- und Außengehege müssen bei Baumkängurus mit Kletterästen reichlich ausgestattet sein. Bodenerhebungen und kleine Felsen sind für Felsenkängurus einzurichten.
  3. Absatz 5Känguruarten sind gruppenweise zu halten. Baumkängurus dürfen nur in Gruppen oder paarweise gehalten werden.
  4. Absatz 6Den Tieren sind Obst, Gemüse, Heu, Rauhfutter, Kraftfutter, Blätter und Äste anzubieten.

7.3. Insektenfresser (Insectivora)

7.3.1. Igel (Erinaceidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße (Mindestmaße)

                                     (pro Tier, jedes weitere Tier

                                     zusätzlich 10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Weißbauchigel (Atelerix

albiventris)                                   2 m2

____________________________________________________________________

(alle anderen Arten von Igel

inklusive der europäischen Igel,

Erinaceus europaeus)                           6 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Europäische Igel sind Winterschläfer und sind in entsprechenden Schutzhöhlen und Nestern im Freien zu überwintern. Bei den wärmebedürftigen Arten muss die Gehegetemperatur mindestens 15°C betragen.
  2. Absatz 3Der Käfig ist mit Einstreu oder Naturboden zu versehen. Die Möglichkeit zum Unterschlupf ist anzubieten.
  3. Absatz 4Igel dürfen bei ausreichend großen und strukturierten Gehegen zu mehreren in einer Anlage gehalten werden.
  4. Absatz 5Neben tierischem Eiweiß ist den Tieren pflanzliche Kost anzubieten.

7.3.2. Tanreks (Tanrecoidea)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße (Mindestmaße)

                                     (jedes weitere Tier zusätzlich

                                     10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Igeltanreks (Setifer, Echinops)

(pro Paar)                                     2 m2

____________________________________________________________________

Große Tanreks (Tenrec ecaudatus)

(pro Paar)                                     6 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Die Temperatur der Innengehege muss mindestens 18°C betragen.
  2. Absatz 3Die Käfige sind mit Klettermöglichkeiten, Baumwurzeln und tiefem Bodensubstrat als Eingrabemöglichkeit auszustatten.
  3. Absatz 4Die Haltung muss paarweise erfolgen. Beim Großen Tanrek sind Haltungen zu mehreren Tieren möglich.
  4. Absatz 5Neben tierischem Eiweiß wie Fleisch und Insekten muss den Tieren Obst angeboten werden.

7.4. Fledertiere (Chiroptera)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße     Gehegehöhe

                                     (Mindestmaße)   (Mindestmaße)

                                     (Gruppe bis zu

                                     20 Tieren,

                                     jedes weitere

                                     Tier zusätzlich

                                     10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Große Flughunde, wie der Gattung

Pteropus                              100 m2           5 m

____________________________________________________________________

kleineren Flughunden, wie

Nilflughunde (Rousettus

aegyptiacus)                           30 m2           3 m

____________________________________________________________________

Kleine tropische Fledermäuse, wie

der Gattung Glossophaga                20 m2          2,5 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Die Temperaturen dürfen nicht unter 15°C liegen. Bei allen tropischen Fledermäusen darf die Temperatur von 21°C nicht unterschritten werden. Eine erhöhte Luftfeuchte von mind. 70% ist erforderlich.
  2. Absatz 3Im Gehege müssen genügend Kletteräste und Aufhängemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Käfigeinrichtung muss freie Flugbahnen ermöglichen.
  3. Absatz 4Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Bei haremsbildenden Arten ist darauf zu achten, dass mehr Weibchen als Männchen in der Kolonie sind.
  4. Absatz 5Flughunde und Fruchtvampire sind mit Obst zu ernähren. Vampiren müssen Rinderblut und Insekten angeboten werden. Fledermäusen müssen Insekten angeboten werden.

7.5. Nagetiere (Rodentia)

7.5.1. Hörnchen (Sciuroidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße     Gehegehöhe

                                     (Mindestmaße)   (Mindestmaße)

                                     (jedes weitere

                                     Tier zusätzlich

                                     10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Kleine Hörnchen, wie zB

Streifenhörnchen (Tamias),

pro Paar                                2 m2           2 m

____________________________________________________________________

Größere Arten, wie zB Eichhörnchen

(Sciurus), Gleithörnchen

(Pteromyinae), Borstenhörnchen

(Xerini), pro Paar                      8 m2           2 m

____________________________________________________________________

großen Arten, wie Riesenhörnchen

(Ratufini), pro Paar                   16 m2          2,5 m

____________________________________________________________________

Präriehunde (Cynomys), Ziesel

(Spermophilus) bis zu 5 Tiere          40 m2           -

____________________________________________________________________

Murmeltiere (Marmota), bis zu

5 Tiere                                80 m2           -

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Winterharte Hörnchenarten wie Eichhörnchen, Flughörnchen und Murmeltier sowie winterschlafende Tiere wie Präriehunde und Murmeltiere dürfen ganzjährig im Außengehege gehalten werden, wenn frostfreie Schlafstellen und Nester vorhanden sind. Tropische Hörnchen wie Prevost-Hörnchen und Riesenhörnchen sind in der Winterzeit in Innenräumen zu halten. Bei tropischen Arten darf die Temperatur von 18°C nie unterschritten werden.
  2. Absatz 3Für Baumhörnchen sind die nagesicheren Gehege mit reichlich Ast- und Klettermaterial aus Holz einzurichten. Schlafhöhlen und –nester sind anzubieten. Murmeltieren, Präriehunden und anderen Erdhörnchen sind Anlagen mit Naturboden der zum Graben von Höhlen geeignet ist einzurichten. Die Möglichkeit zur Überwinterung in einem frostfreien Überwinterungsquartier in Form eines Natur- oder Kunstbaues, muss gegeben sein.
  3. Absatz 4Erdhörnchen sind in Familien oder Kolonien, Baumhörnchen solitär oder in Paaren zu halten.
  4. Absatz 5Zur Abnutzung der Zähne sind den Tieren regelmäßig Äste und anderen Hartmaterialien anzubieten. Ein zusätzliches Angebot von tierischem Eiweiß ist notwendig.

7.5.2. Springhasen (Pedetoidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Tiere                               Gehegegröße (Mindestmaße)

                                     (jedes weitere Tier zusätzlich

                                     10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Bis zu höchstens 5 adulte Tiere               20 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Die Innenanlagen müssen eine Temperatur von mindestens 18°C aufweisen.
  2. Absatz 3Der Gehegeboden muss mit Einstreu wie Sandgemischen versehen sein. Für Schlafboxen und Höhlen ist zu sorgen. Heu ist einzustreuen.
  3. Absatz 4Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Eine Vergesellschaftung in Nachttierhäusern, zum Beispiel mit Erdferkeln, ist möglich.

7.5.3. Biber (Castoridae)

  1. Absatz einsDer Raumbedarf pro Paar mit Jungen hat aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      in der Außenanlage eine Mindestfläche von 100 m2, davon mindestens 50 m2 Wasserfläche,
    2. Ziffer 2
      in den Innenboxen eine Mindestfläche von 1 m2.
  2. Absatz 2Biber sind ganzjährig im Freien zu halten.
  3. Absatz 3In der Biberanlage ist ein Wasserbecken mit einer Mindesttiefe von 1 m an der tiefsten Stelle einzurichten. Der Einschlupf zur Schlafbox ist unter Wasser zu wählen. Die Anlage ist mit Holzmaterialien zum Nagen und zur Beschäftigung reichlich zu bestücken.
  4. Absatz 4Biber sind paarweise oder als Familiengruppen zu halten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Äste, Zweige und ergänzend Obst, Gemüse und Brot anzubieten.

7.5.4. Mäuseartige (Muroidea)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße

                                     (Mindestmaße)

                                     (Gruppenhaltung)

____________________________________________________________________

kleinere Arten, wie Zwerghamster

(Cricetini), Hausmäuse (Mus),

Streifenmäuse (Sicista),

Stachelmäuse (Acomys),

Baumwollratten (Sigmodon)                      1 m2

____________________________________________________________________

größere Arten, wie

Riesenhamsterratten (Cricetomys)               4 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Arten aus kälteren Klimaten wie Zwerghamster und Wühlmäuse dürfen in der Winterzeit bei abgesenkten Temperaturen gehalten werden. Bei wärmeliebenden Arten darf die Temperatur 15°C nicht unterschreiten.
  2. Absatz 3Alle Mäusekäfige müssen Einstreu erhalten sowie Unterschlupfkästen und Versteckmöglichkeiten aufweisen. Zusätzlich sind Heu als Nistmaterial und ausreichend Holz zum Nagen anzubieten. Kletterfreudigen Arten, wie etwa Bilchen, sind zusätzlich Äste in den Käfig zu stellen.
  3. Absatz 4Je nach Art sind Mäuse paarweise oder in Gruppen zu halten.
  4. Absatz 5Mäuseartigen sind zusätzliche Gaben von tierischem Eiweiß anzubieten.

7.5.5. Stachelschweine (Hystricoidea)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße

                                     (Mindestmaße)

____________________________________________________________________

Stachelschweine (Hystricidae)

(pro Paar)                                    40 m2

____________________________________________________________________

für kleinere Arten, wie

Quastenstachler (Atherurus)

(pro Paar)                                    15 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Stachelschweine der Gattung Hystrix dürfen mit Unterstand ganzjährig in der Freianlage gehalten werden. Tropische Arten, wie Quastenstachler und Zwergstachelschwein, sind zumindest zur Winterzeit in Innenräumen nicht unter 18°C zu halten.
  2. Absatz 3Der Bodengrund von Stachelschweinanlagen muss ihrem Grabbedürfnis Rechnung tragen und ist mit einer Sand- oder Erdschicht zu versehen. Ausgehöhlte Baumstämme oder Schlafhöhlen sind anzubieten.
  3. Absatz 4Ausgehend von der paarweisen Haltung (Quastenstachler) dürfen große Stachelschweinen auch in Familiengruppen gemeinsam gehalten werden.
  4. Absatz 5Stachelschweinen sind frische Pflanzenkost und Äste sowie Knochen zum Nagen mit Fleischresten anzubieten.

7.5.6. Baum- oder Ferkelratten (Capromyidae)

  1. Absatz einsInnen- und Außengehege haben pro Tierpaar mindestens 20 m2 aufzuweisen.
  2. Absatz 2Die Innenanlage muss eine Mindesttemperatur von 15°C haben.
  3. Absatz 3Ausreichende Klettermöglichkeiten und Schlafhöhlen müssen vorhanden sein.
  4. Absatz 4Die Haltung kann paarweise oder in Gruppen erfolgen.
  5. Absatz 5Den Tieren sind überwiegend Pflanzenkost und regelmäßig frische Äste anzubieten.

7.5.7. Nutrias (Myocastoridae)

  1. Absatz einsGehege mit bis zu 20 Tieren haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Mindestfläche Außenanlage: 100 m2, davon Wasserfläche:
      mindestens 20 m2
    2. Ziffer 2
      Mindestfläche Innenboxen: 3 m2
    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Mindestfläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Nutrias oder Sumpfbiber sind ganzjährig im Freien zu halten.
  3. Absatz 3In der Nutriaanlage ist ein Wasserbecken bei einer Tiefe von mindestens 0,5 m an der tiefsten Stelle und einem Flachwasserbereich einzurichten. Das Gehege ist mit Holzmaterialien zum Nagen und zur Beschäftigung reichlich zu bestücken. Nistboxen und Höhlen sind anzubieten.
  4. Absatz 4Sumpfbiber sind paarweise oder als Familiengruppen zu halten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Äste und Zweige sowie zusätzlich Obst, Gemüse und Brot anzubieten.

7.5.8. Chinchillaartige (Chinchilloidea) als Wildarten

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße (Mindestmaße),

                                     (jedes weitere Tier zusätzlich

                                     10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Chinchillas (Chinchilla)

(pro Paar)                                     8 m2

____________________________________________________________________

Viscacha (Lagostomus) (pro Paar)              20 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Den Tieren sind sowohl ein Innen- als auch ein Außengehege bereit zu stellen. Die Raumhöhe muss mindestens 2 m betragen.
  2. Absatz 3Die Temperatur der Innenräumen muss mindestens 15°C betragen.
  3. Absatz 4Im Gehege sind ausreichende Kletter- und Versteckmöglichkeiten sowie Etagen einzurichten.
  4. Absatz 5Die Tiere sind paarweise oder in Familiengruppen zu halten.
  5. Absatz 6Zur Zahnabnutzung ist für regelmäßige Gaben von Ästen und anderen Hartmaterialien zu sorgen.

7.5.9. Meerschweinchen (Caviidae) als Wildarten

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße (Mindestmaße),

                                     (jedes weitere Tier zusätzlich

                                     10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Arten wie Wieselmeerschweinchen

(Galea musteloides), Aperea

(Caviinae aperea) und

Bergmeerschweinchen (Keredon),

bis 10 Tiere                                  10 m2

____________________________________________________________________

Maras (Dolichotinae), pro Paar                60 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Pampashasen (Maras) dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ihnen entsprechende Unterschlupfmöglichkeiten und Wetterschutz geboten werden. Wilde Meerschweinchen sind an den frostigen Wintertagen in frostgeschützten Innenanlagen unterzubringen.
  2. Absatz 3Meerschweinchenkäfige müssen Einstreu und reichlich Heu zum einwühlen aufweisen. Anlagen für Maras müssen als Untergrund Sand oder bewachsenen Boden erhalten. Schutz- und Wurfkisten sind einzurichten. Für Bergmeerschweinchen sind Klettervorrichtungen aus Felsen oder Ästen vorzusehen. In der kalten Jahreszeit ist Bodenfeuchte zu vermeiden.
  3. Absatz 4Echte Meerschweinchen wie Maras sind in der Gruppe zu halten. Die Gemeinschaftshaltung von Pampashasen mit anderen Säugern und Vögeln auf sogenannten Südamerika-Anlagen ist zulässig.
  4. Absatz 5Das Futter muss reich an tierischem Eiweiß sein. Zur Zahnabnutzung ist für regelmäßige Gaben von Ästen und anderen Hartmaterialien zu sorgen.

7.5.10. Wasserschweine (Hydrochoeridae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Art                                Außengehege-     Innengehege

                                    größe            (Mindestmaße),

                                    (Mindestmaße),   (jedes weitere

                                    (jedes weitere   Tier zusätzlich

                                    Tier zusätzlich  10% der Fläche)

                                    10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Wasserschweine

(Hydrochoerus hydrochaeris)

(pro Paar)                            100 m2           10 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Ein ganzjährig Zugang zum Außengehege muss gewährleistet sein.
  2. Absatz 3Während der warmen Jahreszeit dürfen Wasserschweine ganztägig im Freien gehalten werden.

Bei Kälte müssen sie wahlweise ein Innengehege mit einer Mindesttemperatur von 12°C aufsuchen können.

  1. Absatz 4Der Gehegeuntergrund muss aus Naturboden bestehen. Ein mindestens 10 m2 großes Badebecken, mit einer Mindesttiefe von 0,5 m ist einzurichten. Auch in der Innenanlage muss eine geeignete Badegelegenheit vorhanden sein.
  2. Absatz 5Die Tiere sind zumindest paarweise oder in Gruppen zu halten.
  3. Absatz 6Das bereitzustellende Futter hat vor allem auch Äste zu enthalten.

7.5.11. Agutis (Dasyproctidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße (Mindestmaße),

                                     (jedes weitere Tier zusätzlich

                                     10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Agutis (Dasyproctidae) (Gruppe bis

höchstens 5 Tiere)                            20 m2

____________________________________________________________________

Pakas (Cuniculinae) (pro Paar)                20 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Pakas und Agutis müssen im Winterhalbjahr in einem geheizten Haus untergebracht werden, dessen Temperatur 15°C nicht unterschreiten darf.
  2. Absatz 3Als Bodengrund für Agutigehege sind Sand oder Torf-Laub-Gemische zu wählen. Auf Außenanlagen ist bewachsener Boden zu bevorzugen. Unterschlupfmöglichkeiten wie hohle Baumstämme müssen angeboten werden.
  3. Absatz 4Agutis sind paarweise zu halten. Bei entsprechend großer Anlage dürfen sie auch in Gruppen gehalten werden.
  4. Absatz 5Das Futter muss reich an tierischem Eiweiß sein. Zur Zahnabnutzung ist für regelmäßige Gaben von Ästen und anderen Hartmaterialien zu sorgen.

7.5.12. Baumstachler (Erethizontoidea)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße (Mindestmaße),

                                     (jedes weitere Tier zusätzlich

                                     10% der Fläche)

____________________________________________________________________

pro Paar                                      30 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Tropische und subtropische Arten wie Greifstachler müssen im Winter in geheizten Häusern bei mindestens 18°C gehalten werden.
  2. Absatz 3Im Gehege sind ausgiebige Klettermöglichkeiten, ausgehöhlte Baumstämme und Schlafhöhlen anzubieten.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise zu halten.
  4. Absatz 5Den Tieren sind überwiegend Pflanzenkost und frische Äste anzubieten.

7.6. Hasenartige (Lagomorpha)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße (Mindestmaße),

                                     (jedes weitere Tier zusätzlich

                                     10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Schneehase( Lepus timidus t.),

Pfeifhasen (Ochotona) (pro Paar)              20 m2

____________________________________________________________________

Wildkaninchen (Oryctolagus

cuniculus) (Gruppe bis 5 Tiere)               20 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Schneehasen und Kaninchen dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden wenn trockene Unterstände angeboten werden.
  2. Absatz 3Die Gehegeeinrichtung muss als Deckungsmöglichkeit Büsche, kleine Bäume und Boxen enthalten. Für Kaninchenarten sind zusätzliche Baumstümpfe und andere Versteckmöglichkeiten anzubieten, der Bodenuntergrund muss in seiner Beschaffenheit dem Grabbedürfnis Rechnung tragen.
  3. Absatz 4Der nördliche Schneehase ist paarweise oder in Gruppen zu halten. Kaninchenarten dürfen in kleinen Gruppen gehalten werden.
  4. Absatz 5Den Tieren müssen hauptsächlich frisches Grünfutter und Heu sowie frische Äste und Zweige zur Abnützung der Zähne angeboten werden.

7.7. Herrentiere (Primates)

7.7.1. Nachtaktive Affen

  1. Absatz einsAls Nachtaktive Affen werden folgende Arten bezeichnet:
    1. Ziffer eins
      aus der Unterordnung Halbaffen (Prosimiae): Katzenmakis, Fingertiere, Arten aus der Familie der Loris (Lorisidae), der Galagos (Galagonidae) und der Koboldmakis (Tarsiidae);
    2. Ziffer 2
      aus der Teilordnung der Neuweltaffen (Plytyrrhina):
      Nachtaffen.
  2. Absatz 2Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                              Gehegegröße      Gehegehöhe *1)

                                    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)

____________________________________________________________________

Mausmakis (Microcebus murinus),

Paar oder Familiengruppe                3 m2            2 m

____________________________________________________________________

Loris (Lorisidae), Galagos

(Galagidae), Koboldmakis

(Tasiidae), Fettschwanzmakis

(Cheirogaleus medius), Paar oder

Familiengruppe                          4 m2            2 m

____________________________________________________________________

Riesengalagos (Otolemur

crassicaudatus) und Nachtaffen

(Aotes trivirgatus), Paar oder

Familiengruppe                         20 m2            3 m

____________________________________________________________________

Fingertiere (Daubentoniidae),

Paar mit Jungtier                      20 m2            3 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 3Die Temperaturen der Innenanlagen muss für nachtaktiven Primaten aus tropischen Ländern mindestens 20°C betragen. Die Luftfeuchtigkeit muss 50 bis 75% betragen. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum zu sorgen.
  2. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind vertikale und horizontale Klettergelegenheiten, vorzugsweise aus Naturmaterialien, mit zahlreichen Versteckmöglichkeiten vorzusehen. Mausmakis, Fettschwanzmakis, Fingertieren, Loris, Galagos und Koboldmakis sind Schlafboxen in den oberen Bereichen der Anlage einzurichten. Für Nachtaffen muss die Schlafbox so groß bemessen sein, dass sie auch die gesamte Gruppe beherbergen kann. Im Gehege müssen Laubzweige, Rindenmulch, Torf, trockenes Laub als Bodenbedeckung und Nistmaterial vorhanden sein.
  3. Absatz 5Die Haltung muss paarweise oder in kleinen Familiengruppen erfolgen. Bei den Mausmakis dürfen zwei bis drei verwandte Weibchen mit zwei Männchen zusammen gehalten werden.
  4. Absatz 6Die Fütterung muss mehrmals, mindestens jedoch zweimal täglich erfolgen. Den Tieren sind vielseitige Obst- und Gemüse anzubieten, wobei die Fütterung tierisches Eiweiß zum Beispiel Heuschrecken, Grillen und neugeborene Mäuse, beinhalten muss.

7.7.2. Spitzhörnchen (Scandentia) und Lemuren (Lemuriformes)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten              Innenanlage      Außenanlage      Gehegehöhe *1)

                    (Mindestmaße),   (Mindestmaße),   (Mindestmaße),

                    (Paar oder       (Paar oder

                    Familiengruppe)  Familiengruppe)

____________________________________________________________________

Spitzhörnchen

(Scandentia)            5 m2              -               2 m

____________________________________________________________________

Arten aus der

Familie der

Lemurenartigen

(Lemuridae)            15 m2            40 m2            2,5 m

____________________________________________________________________

Arten aus der

Familie der

Indriartigen

(Indriidae)            30 m2            60 m2             4 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Für Lemurenartige und Indriartige müssen sowohl Innen- und Außenanlagen vorhanden sein. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewähren.
  2. Absatz 3In den der Innenanlagen muss die Raumtemperatur mindestens 15°C betragen. Zusätzliche punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme müssen angeboten werden. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden, Lichtspektrum zu sorgen.
  3. Absatz 4Die Gehegeeinrichtung muss mit horizontal und vertikal verlaufenden Klettermöglichkeiten, vorzugsweise aus Naturholzästen, ausgestattet sein. Es müssen breite Sitzplätze in der Horizontalen, auf denen die Lemuren auch in größeren Gruppen sitzen können, vorhanden sein. Außenanlagen sind mit natürlichem Bewuchs auszustatten. Eine Schlaf- und Nestbox in den oberen Käfigbereichen sind einzurichten. Für Spitzhörnchen sind mindestens zwei Schlafkisten pro Tier vorzusehen. Weiblichen Varis sind je zwei Nestboxen einzurichten.
  4. Absatz 5Bei Außenanlagen auf Inseln müssen bei Lemuren als Randzone Flachwasserstreifen oder geeignete Klettermöglichkeiten vorhanden sein um gegebenenfalls aus dem Wasser zu kommen.

Beschäftigungsmaterialien und -futter sind anzubieten.

  1. Absatz 6Die Tiere sind paarweise oder in Familienverbänden zu halten. Lemuren dürfen in großen bepflanzten Freianlagen auch in Familiengruppen mit mehreren Arten gehalten werden.
  2. Absatz 7Die Fütterung soll mehrmals jedoch mindestens dreimal täglich erfolgen. Ein vielseitiges Angebot an Obst und Gemüse im jahreszeitlichen Wechsel, belaubte Äste sowie tierisches Eiweiß sind anzubieten.

7.7.3. Springtamarine (Callimiconidae) und Krallenaffen (Callithricidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                              Gehegegröße      Gehegehöhe *1)

                                    (Mindestmaße),   (Mindestmaße)

                                    Paar oder

                                    Familiengruppe)

____________________________________________________________________

Zwergseidenäffchen(Callithrix

pygmaea)                                4 m2            2 m

____________________________________________________________________

alle andere Arten                      10 m2           2,5 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Die Temperaturen im Innengehege müssen mindestens 15°C betragen. Bei Zwergseidenäffchen sind 20°C erforderlich. Zusätzlich müssen punktuell höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Für eine Tageslichtlänge von zwölf Stunden, mit einem dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum, muss gesorgt werden.
  2. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind viele vertikale und horizontale Äste als Kletter-, Lauf- und Springeinrichtungen sowie ausreichende Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten, besonders in den oberen Bereichen der Anlage, bereitzustellen. Sitzplattformen, auf denen die ganze Familie zusammen sitzen kann sowie Schlaf- und Nestboxen für jede Familiengruppe sind einzurichten. Visuelle Kontakte zwischen benachbarten Krallenaffengruppen sind durch undurchsichtige Trennwände zu vermeiden. Außenanlagen sind mit einem Wetterschutz, natürlichem Boden und Bewuchs auszustatten.
  3. Absatz 4Die Haltung hat paarweise oder in Familiengruppen zu erfolgen.
  4. Absatz 5Den Tieren ist ein vielseitiges Angebot an Obst und Gemüse anzubieten. Das Futter muss reich an tierischem Eiweiß, Vitaminen und Mineralien sein. Während der Wintermonate sind den Tieren bei ausschließlicher Innenhaltung Zusätze von Vitamin D3 zu geben. Für eine Familie sind mehrere Futternäpfe im Gehege zu verteilen. Als Beschäftigungsfutter sind Obst, Holzstückchen mit Honig, lebende Insekten, Gummi Arabicum oder Ähnliches anzubieten.

7.7.4. Kapuzinerartige (Cebidae): Springaffen (Callicebus), Sakis (Pithecia), Uakaris (Cacajao), Totenkopfäffchen (Saimiri sciureus), Kapuziner (Cebus), Brüllaffen (Alouattinae, Alouatta), Wollaffen (Lagothrix), Klammeraffen (Ateles)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                              Gehegegröße      Gehegehöhe *1)

                                    (Mindestmaße),   (Mindestmaße),

                                    Paar oder

                                    Familiengruppe

                                    bis höchstens

                                    5 Tiere, jedes

                                    weitere adulte

                                    Tier zusätzlich

                                    10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Totenkopfäffchen (Saimiri

sciureus), Springaffen

(Callicebus), kleine Saki-Arten        16 m2           2,5 m

____________________________________________________________________

Saki-Arten (Pithecia), Uakaris

(Cacajao), Kapuziner (Cebus),

Brüllaffen (Alouattinae,

Alouatta)                              20 m2            3 m

____________________________________________________________________

Wollaffen (Lagothrix),

Klammeraffen (Ateles)                  30 m2            3 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Es sind sowohl Innen- und Außenanlagen erforderlich, jeweils mit den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewähren.
  2. Absatz 3Die Temperaturen im Innengehegen müssen mindestens 20°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum, zu sorgen.
  3. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind viele Kletter- und Schwingeinrichtungen in Form von Seilen, Netzen, Hängematten und Sitzbrettern in verschiedenen Höhen einzurichten. Die Raumgestaltung ist mit Sichtblenden, Nischen und anderen Rückzugsmöglichkeiten, vor allem im oberen Käfigbereich, auszustatten. Brüllaffen und Klammeraffen sind viele Strukturen, an denen sie sich mit ihrem Schwanz halten können anzubringen. Bei geschlossenen Gehegen sind Klettereinrichtungen an der Decke vorzusehen. Klammeraffen und Totenkopfäffchen sind breite Schlafplätze, so dass mehrere Tiere zusammen sitzen können, anzubieten.
  4. Absatz 5Inseln für Klammeraffen müssen zum Wasser hin sanft abfallen. Die Wassertiefe muss mindestens 1 m im tiefsten Bereich betragen. Die Breite des Wassergrabens muss mindestens 4 m betragen.
  5. Absatz 6Totenkopfäffchen, Kapuziner, Wollaffen und Klammeraffen sind in großen Verbänden, Weißkopfsakis und Springaffen in Familiengruppen zu halten.
  6. Absatz 7Sakis, Brüllaffen, Klammeraffen und Wollaffen sind ein vielseitiges Obst- und Gemüseangebot sowie Getreide, Nüsse und zusätzlich tierisches Eiweiß anzubieten. Es sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere Futter erlangen können.

7.7.5. Meerkatzen (Cercopithecus spp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Gehegefläche (Mindestfläche): 30 m2
    2. Ziffer 2
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m
    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich jeweils mit den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Temperatur darf im Innengehege 16°C nicht unterschreiten. Bei Grünen Meerkatzen, Mona Meerkatzen und bergbewohnenden Arten ist eine Mindesttemperatur von 12°C notwendig. Zusätzliche, punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme und eine Tageslichtlänge von 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Tageslicht entsprechenden Lichtspektrum, müssen angeboten werden.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung müssen ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten sowie Spielmöglichkeiten und Beschäftigungsfutter mit Laubzweigen und Maisstrünken. Bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten sollen als Beschäftigungsmaterial angeboten werden.
  5. Absatz 5Die Tiere sind mindestens paarweise, sonst in Familien- oder Haremsgruppen zu halten.
  6. Absatz 6Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich, muss Futter in Form von vielseitiger Obst- und Gemüsenahrung, Getreide und ausreichend tierischem Eiweiß angeboten werden. Laubzweige und Maisstrünke sind als Beschäftigungsfutter erforderlich.

7.7.6. Husarenaffen (Erythrocebus spp.) und Mangaben (Cercocebus spp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 100 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 30 m2
    3. Ziffer 3
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 2,5 m
    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Im Innengehege müssen Temperaturen von mindestens 15°C und zusätzliche punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden.
  4. Absatz 4Die Gehegeeinrichtung muss ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugs- und Trennmöglichkeiten bieten. Für Husarenaffen sind zusätzlich erhöhte Beobachtungspunkte und Laufflächen sowie Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten mit Zweigen und Stroh einzurichten sowie bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten anzubieten.
  5. Absatz 5die Tiere sind mindestens paarweise, sonst in Familien- oder Haremsgruppen zu halten.
  6. Absatz 6Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich, sind Futter in Form von vielseitiger Obst- und Gemüsenahrung, Getreide und ausreichend tierischem Eiweiß sowie Laubzweige als Beschäftigungsfutter anzubieten.

7.7.7. Makaken (Macaca spp. und Cynopithecus sp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 100 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 50 m2
    3. Ziffer 3
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m
    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche anzubieten.
  2. Absatz 2Kälteverträglicheren Arten wie Bergrhesus, Rotgesichtsmakaken und Magots können ganzjährig in Außenanlagen mit geeigneten Unterständen gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, die von allen Tieren gleichzeitig wahlweise aufgesucht werden können, gehalten werden. Bei Rhesusaffen und Schweinsaffen sind Innenboxen von mindestens 1,5 m2 pro Tier ausreichend.
  3. Absatz 3Rhesusaffen und Schweinsaffen dürfen ganzjährig in Freigehegen gehalten werden, wenn temperierte Innenboxen mit einer Mindesttemperatur von 10°C und zusätzlich punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme bereitgestellt sind.
  4. Absatz 4Arten wie Javaneraffen, Hutaffen, Bartaffen, Mohrenmakaken und Schopfmakaken sind Innenräume mit einer Mindesttemperatur von 15°C sowie zusätzliche punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme bereitzustellen.
  5. Absatz 5Die Gehegeeinrichtung muss ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten aufweisen. Zusätzlich sind erhöhte Beobachtungspunkte und Laufflächen, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige und Stroh sowie bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten einzurichten.
  6. Absatz 6Die Tiere sind paarweise, oder in Gruppen zu halten.
  7. Absatz 7Den Tieren sind mehrmals, mindestens jedoch zweimal täglich vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, Getreide, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Laubzweige oder Ähnliches als Beschäftigungsfutter anzubieten.

7.7.8. Paviane (Papio spp.) und Dscheladas (Theropithecus sp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 200 m2 (für Paviane), 100 m2 (für Dscheladas)
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 30 m2
    3. Ziffer 3
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m
    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Es sind Außenanlagen mit geeigneten Innenräumen für die gesamte Gruppe erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Tiere dürfen ganzjährig in Freigehegen gehalten werden, wenn wahlweise temperierte Innenräume für die gesamte Gruppe von mindestens 10°C Raumtemperatur zur Verfügung stehen und zusätzlich punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten vorzusehen. Zusätzlich sind erhöhte Beobachtungspunkte und Laufflächen, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige und Stroh sowie bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten anzubieten.
  5. Absatz 5Die Tiere sind mindestens paarweise oder in Familiengruppen zu halten.
  6. Absatz 6Pavianen sind mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich sind vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, Getreide, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Laubzweige, Maisstrünke oder Ähnliches als Beschäftigungsfutter bereitzustellen. Dscheladas sind ausreichend Gras, Heu und frische Blätter anzubieten.

7.7.9. Drill und Mandrill (Mandrillus spp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 200 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 50 m2
    3. Ziffer 2
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m
    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Im Innengehege sind Mindesttemperaturen von 15°C erforderlich. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden, Lichtspektrum zu sorgen.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind Klettergelegenheiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten einzurichten. Zusätzlich zu erhöhten Beobachtungspunkten und Laufflächen sind Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige und Stroh und bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten anzubieten.
  5. Absatz 5Die Haltung hat paarweise oder in Haremsgruppen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Mehrmals, mindestens jedoch zweimal täglich, sind vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, Getreide, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Laubzweige oder Ähnliches als Beschäftigungsfutter bereitzustellen.

7.7.10. Schlankaffen (Colobidae): Languren (Presbytis), Stummelaffen (Colobus), Kleideraffen (Pygathrix nemaeus) und Nasenaffen (Nasalis)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Gehegefläche (Mindestfläche): 100 m2
    2. Ziffer 2
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 5 m
    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen mit jeweils den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 20°C mit erhöhter Luftfeuchtigkeit, für Bergwald bewohnende Arten mindestens 15°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Arten der Gattung Rhinopithecus dürfen ganzjährig in einer Außenanlage gehalten werden, wenn geeigneten Unterständen gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, die von allen Tieren gleichzeitig wahlweise aufgesucht werden können, angeboten werden.. Eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden, Lichtspektrum muss angeboten werden.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind besonders viele Kletter- und Schwingeinrichtungen nötig. Der Raum muss mit Sichtblenden, Nischen und anderen Rückzugsmöglichkeiten, vor allem im oberen Käfigbereich ausgestattet sein. Seile, Netze, Hängematten, ausreichend dimensionierte Sitzmöglichkeiten, die es der ganzen Gruppe gestattet zu ruhen, sind vorzusehen. Bei geschlossenen Gehegen sind auch an der Decke Klettereinrichtungen notwendig.
  5. Absatz 5Inseln müssen zum Wasser hin sanft abfallen. Die Wassertiefe muss mindestens 1 m im tiefsten Bereich betragen, die Breite des Wassergrabens mindestens 4 m.
  6. Absatz 6Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
  7. Absatz 7Die Fütterung muss mehrmals, jedoch mindestens dreimal täglich mit Laubmahlzeiten, Zusatzfutter mit Blattgemüse und anderen Gemüsearten erfolgen. Auch die Gabe von kleinen Mengen Obst ist vorzusehen. Das Ersatzfutter in Form von Gemüse, Obst und Getreide muss möglichst zellulose- und rohfasenreich sein. Nahrungsmittel wie Banane, Reis, Brot und Nüsse müssen mit größter Vorsicht gegeben werden. Frisches Laub muss in großen Mengen ganzjährig angeboten werden. Im Winter ist tiefgefrorenes und immergrünes Laub zu verwenden. Ergänzend müssen den Tieren tierisches Eiweiß und Beschäftigungsfutter angeboten werden.

7.7.11. Menschenaffen (Pongidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten              Außengehege      Innengehege      Höhe *2)

                    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)

____________________________________________________________________

Gorillas (Gorilla

gorilla)              500 m2            300 m2            5 m

____________________________________________________________________

Bonobos (Pan

paniscus)             400 m2            200 m2            6 m

____________________________________________________________________

Schimpansen (Pan

troglodytes)          400 m2            200 m2            6 m

____________________________________________________________________

Orang Utans

(Pongo pygmaeus)      300 m2            150 m2            6 m

____________________________________________________________________

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

  1. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige freie Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber und bei geeigneter Witterung zu gewährleisten.
  2. Absatz 3Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 20°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Eine Tageslichtlänge von etwa 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum muss angeboten werden
  3. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind Kletterstrukturen, Schwingvorrichtungen und Sitzgelegenheiten in verschiedenen Höhen, so dass der zur Verfügung stehende Raum dreidimensional genutzt werden kann, einzurichten. Sichtblenden, Nischen oder andere Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten, zum Beispiel durch das Vorhandensein von mehr als einem Verbindungsschieber zwischen zwei Gehegen, sind zur Verfügung zu stellen. Absperrmöglichkeiten mit Kontaktgittern, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Material zum Bau von Schlafnestern sind einzurichten.
  4. Absatz 5Die Tiere sine mindestens paarweise, jedoch bevorzugt in Familienverbänden zu halten. Auch Männchengruppen sind möglich.
  5. Absatz 6Mehrmals, mindestens jedoch dreimal täglich sind, entsprechend den artspezifischen Ansprüchen, vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, ausreichend tierisches Eiweiß, Laub und Zweige (auch im Winter) sowie Beschäftigungsfutter in Form von verstreuten Getreidekörnern, künstlichen Termitenhügeln, Rosinenhölzern und Ähnlichem, anzubieten.

7.7.12. Gibbons (Hylobatidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben für ein Paar mit Jungtieren folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 80 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 30 m2
    3. Ziffer 3
      Gehegehöhe (Mindestgröße - bei oben geschlossenen Anlagen):
      3,5 m (Innenanlage), 5 m (Außenanlage)
  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige freie Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber bei geeigneter Witterung zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Temperatur im Innenraum darf nicht weniger als 15°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Eine Tageslichtlänge von etwa 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum muss angeboten werden.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind Kletter- und Schwingvorrichtungen, die das Schwinghangeln ermöglichen sowie Sitzgelegenheiten in verschiedenen Höhen, Sichtblenden, Nischen oder andere Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten und Absperrmöglichkeiten einzurichten. Der Gehegeraum ist durch die entsprechend hohe und lange Konstruktion für die Schwinghandler nutzbar zu machen. Bei geschlossenen Gehegen sind auch an der Decke Klettereinrichtungen anzubringen.
  5. Absatz 5Die Tiere sind paarweise zu halten.
  6. Absatz 6Mehrmals, mindestens jedoch dreimal täglich, sind vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Beschäftigungsfutter anzubieten.

7.8. Nebengelenktiere (Xenarthra)

7.8.1. Gürteltiere (Dasypodidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Gehegegröße (Mindestmaße),

                                     (pro Paar, jedes weitere adulte

                                     Tier zusätzlich 10% der Fläche)

____________________________________________________________________

Riesengürteltier (Priodontini)                15 m2

____________________________________________________________________

alle anderen Arten                            10 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Die Temperatur muss laufend über 18°C liegen. Kalte Nässe ist zu vermeiden.
  2. Absatz 3Die Gehegeeinrichtung muss aus Sand oder gewachsenem Boden mit einer Sicherung gegen zu tiefes Eingraben bestehen. Eine Bademöglichkeit muss angeboten werden.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten.
  4. Absatz 5Bei einzelnen, insbesonders den aasfressenden Arten muss der tierische Anteil des Futters stark überwiegen. Das Futter des Borstengürteltieres muss zur Zahnabnutzung Festbestandteile wie Wurzeln enthalten.

7.8.2. Ameisenbären (Myrmecophagidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Art                                Außengehege-      Innengehege

                                    größe             (Mindestmaße)

                                    (Mindestmaße)

____________________________________________________________________

Großer Ameisenbär (Myrmecophaga

tridactyla)                       150 m2 pro Paar    20 m2 pro Tier

____________________________________________________________________

Tamandua (Tamandua

tetradactyla) *3)                  16 m2 pro Tier    16 m2 pro Tier

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Die Temperatur im Innengelände darf beim Großen Ameisenbär 15°C und beim Tamandua 18°C nicht unterschreiten. Beim Großen Ameisenbär muss zumindest tagsüber ein freier Zugang zum Außengehege ganzjährig gewährleistet sein.
  2. Absatz 3Die Gehegeeinrichtung beim Großen Ameisenbär muss in der Außenanlage Sand oder gewachsenen Boden aufweisen. Eine Bademöglichkeit ist einzurichten. Der Innenboden muss scharr- und grabfest, jedoch nicht rau sein. Einstreu oder Bodenheizung für die Liegeflächen ist anzubieten.
  3. Absatz 4Die Gehegeeinrichtung beim Tamandua muss Klettermöglichkeiten und Wasserbecken vorgesehen.
  4. Absatz 5Die Haltung hat paarweise zu erfolgen, mit Abtrennungsmöglichkeiten bei Jungtieraufzucht
  5. Absatz 6Ameisenbären sind als Zusatz Ameisen, Termiten u.ä. Insekten anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Hackfleisch, Hundekuchen-Mehl, pflanzliche Produkte, Mineral- und Vitaminzusätze müssen in stark zerkleinerter Breiform dargereicht werden. Die Zugabe von Erde, Torf, Sand oder ähnlichen Ballaststoffen zu den Futtermitteln ist erforderlich.

7.8.3. Faultiere (Bradypodidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Innenanlage (Mindestfläche): 16 m2
    2. Ziffer 2
      Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m
    Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 20°C betragen und eine möglichst hohe Luftfeuchtigkeit aufweisen.
  3. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind horizontale und vertikale Klettereinrichtungen, Klettermöglichkeiten an der Decke, ein Kletterbaum mit Futterstelle sowie Wasserbecken einzurichten.
  4. Absatz 4Die Tiere sind paarweise zu halten.
  5. Absatz 5Als Nahrung sind ihnen verschiedenes Laub, Gemüse, gekochter Reis und Obst anzubieten.

7.9. Erdferkel (Tubulidentata)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Gehegegröße (Mindestfläche): 80 m2
    2. Ziffer 2
      Schlafkasten (Höhle): 1 m2 pro Tier
    Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Es sind Innen- und Außenanlagen jeweils mit den gleichen Mindestmaßen erforderlich.
  3. Absatz 3Die Temperatur des Innengeheges muss mindestens 15°C, in der Höhle über 22°C betragen.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind tiefe Grabmöglichkeiten erforderlich. Bei gewachsenen Böden ist außen eine Unterwühlsicherung notwendig. Schlafkasten und Höhlen müssen mindestens 0,5 m2 groß sein. Eine Liegemulde ist erforderlich.
  5. Absatz 5Die Tiere sind paarweise zu halten.
  6. Absatz 6Den Tiere sind Termiten anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Hackfleisch, Hundekuchen-Mehl, pflanzliche Produkte, Mineral- und Vitaminzusätze müssen in stark zerkleinerter Breiform dargereicht werden. Die Zugabe von Erde, Torf, Sand oder ähnlichen Ballaststoffen zu den Futtermitteln ist erforderlich.

7.10. Raubtiere (Carnivora)

7.10.1. Marder (Mustelidae)

  1. Absatz einsDie Mindestmaße für Außengehege gelten jeweils für ein erwachsenes Paar:

____________________________________________________________________

Arten                              Gehegegröße       Gehegehöhe *1)

                                    (Mindestmaße)     (Mindestmaße)

____________________________________________________________________

Mauswiesel (Mustela nivalis)           4 m2               2 m

____________________________________________________________________

Hermelin (Mustela erminea)            10 m2               2 m

____________________________________________________________________

Iltis (Pitorius), Nerz

(Lutreola) *4)                        20 m2              2,5 m

____________________________________________________________________

Baummarder (Martes martes),

Steinmarder (Martes fiona)            30 m2              2,5 m

____________________________________________________________________

Skunk (Mephitinae), Zwergotter

(Amblonyx cinerea) *4)                20 m2               2 m

____________________________________________________________________

Honigdachs (Mellivorinae), Dachs

(Melinae), Europäischer Otter

(Lutra lutra) *4)                     50 m2               2 m

____________________________________________________________________

Vielfraß (Gulo gulo)                 200 m2               2 m

____________________________________________________________________

Riesenotter *5) (Pteronura

brasiliensis)                        150 m2               2 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Eine Ausnahme von der Paarhaltung sind Mauswiesel, Hermelin und Nerz. Sie sind außerhalb der Paarungszeit einzeln zu halten.
  2. Absatz 3Bei Zwerg- und Riesenotter sind Innen- und Außenanlagen mit jeweils den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche erforderlich.
  3. Absatz 4Für die ganzjährige Haltung von winterharten Arten im Außengehegen sind wettergeschützte Schlafboxen mit Einstreu oder Stroh einzurichten.
  4. Absatz 5Für die Haltung von tropischen Arten wie Zwerg- und Riesenotter sind in der kalten Jahreszeit geheizte Innenanlagen von mindestens 15°C mit einem beheizten Schwimmbecken erforderlich.
  5. Absatz 6Als Gehegeeinrichtung sind außer beim Riesenotter Naturboden mit Grabemöglichkeiten und mindestens zwei Schlafboxen oder –höhlen erforderlich. Die Gehegestrukturierung muss mit Kletterästen, hohlen Baumstämmen, Wurzeln, Strohballen, Steinen, Felsen und natürlicher Vegetationen erfolgen. Für alle Otterarten und auch für Nerze muss sowohl ein Land- als auch ein Wasserteil in etwa gleicher Größe vorhanden sein. Es sind langgestreckte Becken mit strukturiertem Ufer zu errichten. Für die übrige Arten sind Wasserbecken ausreichend.
  6. Absatz 7Die Tiere sind - mit Ausnahme von Mauswiesel, Hermelin und Nerz die überwiegend getrennt gehalten werden müssen – paarweise zu halten. Beim Honigdachs, Dachs, Skunk und einigen anderen Otterarten ist die Haltung vom Familiengruppen möglich.
  7. Absatz 8Den Tieren sind ganze, der Art entsprechende Futtertiere wie Mäuse, Tagesküken und Fische zu füttern. Vitamin- und Mineralstoff-Zusätze sowie Obst und Gemüse müssen angeboten werden.

7.10.2. Kleinbären (Procyonidae) einschließlich Katzenbären (Ailurus sp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                              Gehegegröße      Gehegehöhe *1)

                                    (Mindestmaße),   (Mindestmaße)

                                    (pro adultes

                                    Paar mit

                                    Jungtieren,

                                    jedes weitere

                                    adulte Tier

                                    zusätzlich 10%

                                    der Fläche)

____________________________________________________________________

Katzenfrett (Bassariscus),

Schlankbär (Bassaricyon gabbii),

Wickelbär (Potos flavus)               16 m2           2,5 m

____________________________________________________________________

Nasenbär (Nasua), Waschbär

(Procyon), Kleiner Panda

(Ailurus fulgens)                      40 m2            3 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Bei kälteempfindlichen Arten, wie Katzenfrett, Schlankbär, Wickelbär gilt die Gehegegröße sowohl je für das Innen- als auch für das Außengehege. Das Außengehege muss ganzjährig zugängig sein.
  2. Absatz 3Waschbär, nördlicher Nasenbär und Kleiner Panda dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ein entsprechender Wetterschutz geboten wird. Die übrigen Arten sind in der kalten Jahreszeit in geheizten Innengehegen, in denen die Temperatur über 15°C liegen muss, zu halten. Bei dem Kleinen Panda ist besonders auf die Ausgewogenheit der Belüftung zu achten.
  3. Absatz 4Die Gehegeeinrichtung muss aus Naturboden bestehen, Kletteräste und Versteckmöglichkeiten sowie Wurf- und Schlafboxen sind einzurichten.
  4. Absatz 5Die Tiere sind paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten.
  5. Absatz 6Den Tieren sind Fleisch, Obst und Gemüse anzubieten. Der Kleine Panda muss regelmäßig Bambus erhalten.

7.10.3. Großbären (Ursidae) einschließlich Großer Panda (Ailuropoda sp.)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten              Außengehege      Innengehege      Bemerkung

                    (Mindestmaße/    (Mindestmaße/

                    pro Paar) *6)    pro Paar) *6)

____________________________________________________________________

Eisbär                             Überwinterungs-   Wasserbecken

(Thalarctos)          400 m2             box         mit mittlerer

                                       8 m2/Tier      Wassertiefe

                                                      2 m und

                                                      Mindestgröße

                                                      60 m2

                                                      notwendig

____________________________________________________________________

Braunbär (Ursus                    Überwinterungs-   für Braunbären

arctos),                                 raum        Wasserbecken

Kragenbär             300 m2          6 m2/Tier      mit

(Ursus                                 Wurfbox       Wassertiefe

thibetanus),                          6 m2/Tier      1,5 m und

                                                      Mindestgröße

                                                      20 m2

                                                      notwendig

____________________________________________________________________

Großer Panda                                         Wasserbecken

(Ailuropoda           600 m2         50 m2/Tier      mit

melanoleuca)                                         Wassertiefe

                                                      von 1,5 m und

                                                      Mindestgröße

                                                      von 20 m2

                                                      notwendig

____________________________________________________________________

Malaienbär

(Helarctos

malayanus)

Lippenbär

(Melursus             300 m2          8 m2/Tier

ursinus)

Brillenbär

(Tremarctos

ornatus)

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Bei Malaien-, Lippen- und Brillenbären muss die Temperatur des Innengeheges mindestens 12°C betragen.
  2. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind Klettergelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten und Badebecken sowie weitgehend Naturboden vorzusehen. Die Möglichkeit zur Einzelaufstallung muss gegeben sein. Für die Zucht ist eine Wurfbox mit Einstreu erforderlich. Beim Gehegebau sind Sicherheitseinrichtungen in Form von blechbeschlagenen Vollschiebern, Türen und Schleusen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paar- oder gruppenweise zu halten.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse und Wirbellose anzubieten. Für Lippenbären ist ein zusätzlich erhöhter Insektenanteil erforderlich, bei Großen Pandas überwiegend Bambus und zusätzlich wenig tierisches Eiweiß.

7.10.4. Schleichkatzen (Viveridae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Außengehege

                                     (Mindestmaße/pro Paar) *6)

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Zwergmanguste (Mungo mungo)                   10 m2

____________________________________________________________________

Musang (Paradoxurus), Mungo

(Herpestes), Zebramanguste

(Mungos mungo), Erdmännchen                   16 m2

(Suricata suricatta)

____________________________________________________________________

Zibetkatzen (Viverrinae), Fossa

(Cryptoprocta ferox), Binturong

(Arctictis binturong), Ichneumon              30 m2

(Galerella, Ichneumia, Atilax)

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Den Tieren ist sowohl ein Innen- als auch ein Außengehege einzurichten. Die Größe des Innengeheges muss mindestens 50% des Außengeheges betragen. Der Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber ganzjährig zu gewährleisten.
  2. Absatz 3Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 18°C betragen. Zibetkatzen, Erdmännchen und Zebramangusten, dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ihnen jederzeit ein Zugang zu Innenräumen oder Schlafboxen mit einer Temperatur von mindestens 15°C ermöglicht wird.
  3. Absatz 4Im Außengehege müssen Wärmequellen in Form von Wärmestrahlungslampen ausreichend zur Verfügung stehen. Die Einrichtung ist mit Naturboden oder einem befestigten Boden und Sandplatz, Rindenmulch, einer Scharr- oder Grabgelegenheiten und Versteckmöglichkeit zu gestalten. Schlaf- und Wurfboxen, erhöhte Aussichtspunkte, Badebecken für teilaquatische Arten wie zum Beispiel den Sumpfichneumon sind erforderlich. Für baumlebende Arten wie Genette, Musang und Binturong sind viele Kletteräste anzubringen.
  4. Absatz 5Die Tiere sind je nach Art paarweise oder in Familiengruppen zu halten.
  5. Absatz 6Den Tieren sind Fleisch, Futtertiere, besonders auch Insekten sowie Obst und Gemüse anzubieten.

7.10.5. Hyänen (Hyaenidae) und Erdwölfe (Protelidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außengehege: 300 m2 pro Paar, für jedes weitere Tier zusätzlich 10 m2
    2. Ziffer 2
      Schlafbox oder Höhle: 4 m2 pro Tier
    3. Ziffer 3
      Für nicht winterharte Arten sind Innengehege von 100 m2 pro Paar (für jedes weitere Tier zusätzlich 10 m2) mit einer Mindesttemperatur von 12°C vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Gehegeeinrichtung ist mit einem Naturboden und befestigten Bodenteilen auszustatten. Badebecken sind bei der Tüpfelhyäne verpflichtend einzurichten. Ausreichend Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten müssen vorhanden sein. Ein Wasser- oder Trockengraben als Gehegebegrenzung ist möglich. Die Gehegeumzäunung muss gegen Unterwühlen gesichert werden.
  3. Absatz 3Die Tiere werden paar- oder gruppenweise gehalten. Geeignete Abtrennmöglichkeiten, vor allem für die Nacht, sind vorzusehen.
  4. Absatz 4Als Nahrung ist Fleisch mit Knochen anzubieten. Dem Erdwolf als Termitenfresser ist tierisches Eiweiß in Form von Hackfleisch, Hundekuchen-Mehl, etc., pflanzlichen Produkten und Mineral- und Vitaminzusätzen in stark zerkleinerter Breiform anzubieten. Die Zugabe von Erde, Torf, Sand oder ähnlichen Ballaststoffen zu den Futtermitteln ist erforderlich.

7.10.6. Hundeartige (Canidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                               Außenanlage (Mindestmaße),

                                     (pro adultes Paar mit

                                     Jungtieren, jedes weitere

                                     adulte Tier zusätzlich 10% der

                                     Fläche)

____________________________________________________________________

Wölfe (Canis lupus), Afrikanische

Wildhunde (Lycaon)                           800 m2

____________________________________________________________________

Rothunde (Cuon)                              400 m2

____________________________________________________________________

Mähnenwölfe (Chrysocyon)                     400 m2

____________________________________________________________________

Schakal- u. Wolfsartige (Canis),

Füchse (Vulpes), Marderhunde                 300 m2

(Nyctereutes)

____________________________________________________________________

Löffelhunde (Otocyon), Waldhunde

(Speothos), Steppenfüchse                   100 m2 *7)

(Alopex), Fennek (Fennecus zerda)

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Winterharte Arten dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden. Als Deckung zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze sind natürliche Deckungen und Unterstände (Wetterschutz-Boxen) einzurichten. Hunde tropischer Herkunft dürfen nach einer Eingewöhnung ganzjährig in Freigehegen gehalten werden, wenn sie Zugang zu geheizten Innenanlagen mit einer Mindesttemperatur von 18°C haben.
  2. Absatz 3Die Gehegeeinrichtung muss einen gewachsenen Gehegeboden und Sandplätze umfassen. Eine Gliederung des Geheges in Nischen durch Sichtblenden wie Stämme, Felsen, Gebüsch müssen Rückzugsmöglichkeiten ermöglichen. Mehrere Wurf- und Schlafboxen sowie ein Badebecken für Waldhunde ist zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4Wolf, Wildhund und Rothund werden in Rudeln, die meisten anderen Arten paarweise mit den Jungtieren gehalten.
  4. Absatz 5Als Futter sind Fleisch mit Knochen, frischgetötete ganze Futtertiere und für Mähnenwölfe und Waldhunde eine abwechslungsreiche Kost mit Fisch, Eiern, Obst und Gemüse anzubieten.

7.10.7. Katzen (Felidae)

7.10.7.1. Kleinkatzen (Felini)

  1. Absatz einsDie Außengehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                              Gehegegröße      Gehegehöhe *1)

                                    (Mindestmaße     (Mindestmaße)

                                    pro adultes

                                    Paar mit

                                    Jungtieren,

                                    jedes weitere

                                    adulte Tier

                                    zusätzlich 10%

                                    der Fläche)

____________________________________________________________________

Schwarzfußkatze (Felis nigripes),

Salzkatze (Leopardus geoffroyi),

Bengalkatze (Prionailurus              30 m2           2,5 m

bengalensis)

____________________________________________________________________

Wildkatze (Felis silvestris),

Manul (Otocolobus manul),

Fischkatze (Prionailurus               30 m2           2,5 m

viverrinus), Rohrkatze (Felis

chaus)

____________________________________________________________________

Serval (Leptailurus serval),

Wüstenluchs (Caracal caracal),

Ozelot (Leopardus pardalis),

Jaguarundi oder Wieselkatze            50 m2            3 m

(Herpailurus yagouaroundi),

Goldkatze (Profelis)

____________________________________________________________________

Luchs (Lynx)                          200 m2            3 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Bei tropischen Arten müssen das Innengehege mindestens 50% der Mindestanforderungsfläche der angegebenen Gehegegröße aufweisen. Bei wenig temperaturempfindlichen Arten, wie Serval und Wüstenluchs müssen die Innengehege mindestens 30% der Mindestanforderungsfläche der angegebenen Gehegegröße aufweisen. Der Zugang zu den Außengehegen muss ganzjährig zumindest tagsüber und witterungsabhängig gewährleistet werden.
  2. Absatz 3Winterharte Arten wie der Nordluchs, die Europäische Wildkatze und das Manul müssen ganzjährig in Außengehegen mit witterungsgeschützten Schlafboxen gehalten werden. Manuls sind vor Überhitzung und Feuchtigkeit zu schützen. Für weniger frostempfindliche Arten sind als Mindesttemperatur 10°C, für tropische Formen geheizte Innengehege mit einer Mindesttemperatur von 18°C erforderlich.
  3. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind im Außengehege ein gewachsener Boden und Sand einzurichten. Kletter-, Kratz- und Versteckmöglichkeiten sind vorzusehen. Für Bengalkatzen, Fischkatzen und Rohrkatzen sind Wasserbecken erforderlich.
  4. Absatz 5Die Tiere sind zumindest paarweise zu halten.
  5. Absatz 6Als Futter sind ganze, frisch getötete Futtertiere und Fleisch mit Mineralstoff- und Vitaminzusatz anzubieten.

7.10.7.2 Großkatzen (Pantherini)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten              Außengehege      Innengehege      Gehegehöhe *1)

                    (Mindestmaße),   (Mindestmaße),   (Mindestmaße)

                    je Paar oder     je Paar oder

                    je Weibchen mit  je Weibchen mit

                    Jungen           Jungen

                    abgetrennt,      abgetrennt,

                    +10%             +10%

                    zusätzliche      zusätzliche

                    Fläche für       Fläche für

                    jedes weitere    jedes weitere

                    adulte Tier      adulte Tier

____________________________________________________________________

Amur-Tiger

(Panthera tigris

altaica),

Amur-Leopard          500 m2         Wetterschutz        3,5 m

(Panthera pardus                     mit Einstreu

orientalis)

____________________________________________________________________

Löwe (Panthera

leo)                  500 m2          10 m2/Tier         3,5 m

____________________________________________________________________

Tiger (Panthera

tigris) (außer

Amur-Tiger),

Leopard (Panthera

pardus) (außer        500 m2             50 m2           3,5 m

Amur-Leopard),

Jaguar (Panthera

onca)

____________________________________________________________________

Puma (Puma

concolor),

Schneeleopard         500 m2         Wetterschutz

(Unica unica)                        mit Einstreu        3,5 m

____________________________________________________________________

Nebelparder

(Neofelis             200 m2             50 m2            4 m

nebulosa)

____________________________________________________________________

*8) Gepard

(Acinonyx jubatus)

(je zwei Weibchen

und ein Männchen,

für Weibchen mit      800 m2             10 m2           2,5 m

Jungen eigenes

Gehege

erforderlich)

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Winterharten Arten wie der Irbis, Amur-Leopard, Amur-Tiger und Puma sind wettergeschützte frostfeste Schlafboxen einzurichten. Für alle anderen Arten und Unterarten sind beheizte Innenräume mit einer Mindesttemperatur von 15°C erforderlich.
  2. Absatz 3Der Zugang zum Außengehege muss ganzjährig ermöglicht werden.
  3. Absatz 4Das Außengehege ist mit gewachsenem Boden und Sand zu gestalten. Kletter- und Kratzmöglichkeiten, erhöhte Aussichtsplattformen sowie witterungsgeschützte Liegeplätze sind erforderlich. Für Tiger und Jaguare sind Badebecken notwendig.
  4. Absatz 5Löwen sind rudelweise, die übrigen Arten paarweise zu halten. Weibchen sind zur Geburt und während der Aufzucht der Jungen zumindest zeitweise getrennt zu halten.
  5. Absatz 6Als Futter sind ganze Futtertiere, Muskelfleisch am Knochen mit Mineralstoff-Vitaminzusatz und gelegentlich Innereien anzubieten.

7.10.8. Wasserraubtiere (Pinnipedia)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                              Wasserfläche     Wassertiefe

                                    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)

                                    (für jedes

                                    weitere

                                    adulte Tier

                                    10% mehr)

____________________________________________________________________

Arten der Familie der

Hundsrobben (Phocidae) und

Seehunde (Phocinae), außer            200 m2           1,5 m

Elefantenrobben (Mirounga): bis

höchstens 5 Tiere

____________________________________________________________________

Arten der Familie der Ohrenrobben

(Otariidae): bis höchstens            300 m2            2 m

5 Tiere

____________________________________________________________________

Walross (Odobenidae) und

Elefantenrobben (Mirounga): pro       400 m2            3 m

Paar mit Jungtier

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Bei allen Arten ist darauf zu achten, dass ein Landteil zur Verfügung steht, der es allen Robben erlaubt, sich gleichzeitig am Land aufzuhalten. Neben dem Landteil müssen Absperrboxen vorhanden sein, deren Maße sich nach der Körpergröße der einzelnen Arten richtet, das heißt in einer Absperrbox muss sich eine erwachsene Robbe der jeweiligen Art ohne Mühe ausgestreckt hinlegen und umdrehen können. Zusätzliche Becken für Mutter und Kind oder kranke Tiere sind vorzusehen.
  2. Absatz 3Alle Arten sind winterhart und dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden.
  3. Absatz 4Ein regelmäßiger Wasserwechsel ist für den Erhalt der Wasserqualität vorzunehmen. Neben den Landflächen sind Inseln und Unterwasserstrukturen im Wasserbecken als Bereicherung für den Lebensraum der Robben anzubieten. Flachwasserzonen für die Jungtieraufzucht und Beschäftigseinrichtungen müssen abgeboten werden.
  4. Absatz 5Die Haltung hat paarweise oder in Familiengruppen zu erfolgen.
  5. Absatz 6Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich ist Futter anzubieten. Als Hauptfutter ist Seefisch mit Zusätzen an Vitaminen und speziell Vitamin B1 (Thiamin) zu geben.

7.11. Rüsseltiere (Proboscidea)

7.11.1. Elefanten (Elephantidae)

  1. Absatz einsDie Haltungsansprüche von Afrikanischen (Loxodonta africana) und Asiatischen Elefanten (Elephas maximus) sind weitgehend gleich, sodass beide Arten gemeinsam geregelt sind.
  2. Absatz 2Eine dauerhafte Anbindehaltung ist verboten.
  3. Absatz 3Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Haltungsform                       Außenanlage      Innenanlage

                                    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)

____________________________________________________________________

Adulte Elefantenkühe

(bis 3 Tiere, für jedes weitere

adulte Tier zusätzliche 10% der     3.000 m2           300 m2

Fläche)

____________________________________________________________________

Adulter Bulle, pro Tier              700 m2            100 m2

____________________________________________________________________

Einzelbox pro adulte Elefantenkuh                       40 m2

____________________________________________________________________

Einzelbox pro adulten

Elefantenbullen                                         50 m2

____________________________________________________________________

  1. Absatz 4Eine Außen- und eine Innenanlage sind erforderlich. Der Zugang zur Außenanlage muss ganzjährig gewährleistet werden.
  2. Absatz 5Die Innentemperatur des Stalles muss mindestens 15°C betragen. Bei Minusgraden ist darauf zu achten, dass bei den Elefanten keine Erfrierungen an den Ohrrändern auftreten. Eine gute und zugfreie Belüftung der Innenanlage ist sicherzustellen.
  3. Absatz 6Bei der Haltung von erwachsenen Elefantenbullen ist ein separater Bullenstall mit Einzelbox für erwachsene Tiere vorzusehen.
  4. Absatz 7Als Bodenmaterial für die Außenanlage ist Naturboden mit Sandstellen einzurichten. Als Bodenbelag für die Innenanlagen dürfen unterschiedliche Materialien, wie Recycling Gummiboden, Asphalt und andere zur Verwendung gelangen, wobei eine Bodenheizung erforderlich ist.
  5. Absatz 8Ein Schlammbad und Bademöglichkeiten sind einzurichten. Zur Hautpflege sind Scheuersäulen, Baumstämme, oder Ähnliches vorzusehen und für die Tiere jederzeit erreichbar zu halten. Tägliches Duschen ist zwingend durchzuführen. Der Zustand von Fußsohle und Nägel ist regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls per Fußpflege zu korrigieren.
  6. Absatz 9Vorrichtungen zur kurzfristigen Ankettung für Routinearbeiten wie das Waschen oder veterinärmedizinische Untersuchungen sind vorzusehen.
  7. Absatz 10Trockengräben zur Gehegebegrenzung sind wegen der Unfallgefahr verboten.
  8. Absatz 11Elefanten sind Herdentiere. Die Einzelhaltung eines Elefanten ist verboten. Für erwachsene Bullen müssen Einrichtungen zur separaten Absperrung vorgesehen sein. Die Haltung von Kühen muss zumindest paarweise erfolgen. In der Gruppe geborene Elefantenweibchen sollen zeitlebens in dieser Gruppe verbleiben. Jungbullen dürfen nicht vor einem Alter von fünf bis sieben Jahre abgeben werden. Jungbullengruppen sind möglich.
  9. Absatz 12Die Betreuung ist durch einen geschulten Pfleger vorzunehmen, der ein regelmäßiges Trainingsprogramm im direkten oder geschützten Kontakt durchzuführen hat.
  10. Absatz 13Als Hauptnahrung ist raufaserreiches Futter anzubieten. Zusätzlich müssen ganzjährig bis zu armdicke Äste angeboten werden. Ergänzend sind insbesondere bei trächtigen und im Wachstum befindlichen Tieren Obst, Gemüse, Vitamin- und Mineralstoffmischungen zu verabreichen. Der ständige Zugang zu sauberem Trinkwasser ist zu gewährleisten.

7.11.2. Seekühe (Sirenia)

  1. Absatz einsSeekühe werden, entsprechend den klimatischen Bedingungen, in Anlagen in beheizbaren Gebäuden bei Tageslicht gehalten. Die Anlage muss aus mindestens drei, durch Schieber abtrennbare, und wenn möglich um eine Insel angeordneten Wasserarealen bestehen, die ein Kreisschwimmen ermöglichen.
  2. Absatz 2Einzelbecken müssen getrennt entleert werden können. Unterschiedliche Wassertiefen und ein Flachwasserbereich von 40 cm und Tiefezonen von mindestens 4 m sind einzurichten. Die Tiefezonen dürfen insgesamt 50% der geforderten Wasserfläche nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3Die Wasserzusammensetzung ist nach den Erfordernissen der Tierart entweder als Süßwasser (Rundschwanz– Seekühe) oder als Salzwasser (Dugong) einzurichten. Die Wasserqualität muss durch ein geeignetes Filtersystem gewährleistet werden.
  4. Absatz 4Für bis zu zwei erwachsene Paare und je ein Jungtier müssen die Wasserbecken insgesamt mindestens eine Wasserfläche von 300 m2 haben. Für jedes weitere erwachsene Tier sind 10% der Fläche zusätzlich vorzusehen.
  5. Absatz 5Die Luftfeuchtigkeit muss mindestens 60% relative Luftfeuchtigkeit entsprechen. Die Wassertemperatur muss zwischen 22°C und 25°C liegen. Kurzzeitige Temperaturunterschreitungen bis minimal 18°C sind tolerierbar.
  6. Absatz 6Die Tiere sind paar- oder gruppenweise zu halten.
  7. Absatz 7Während der Vegetationsperiode sind den Tieren kultivierte Grassorten wie Weidegras und Knaulgras sowie Wildgräser, außerhalb der Vegetationsperiode Endivien- und Kopfsalat, mindestens viermal pro Tag anzubieten. Als zusätzliches Futter fungieren Wasserpflanzen (Helodea, Potamogeton, Eichhornia), Mais (grüne Pflanzen und Kolben), Gemüse jeglicher Art in kleineren Mengen roh oder in Salzwasser gekocht. Das Futter ist durch Gaben von Vitaminen (A,E) sowie Selen und Kochsalz zu ergänzen.

7.11.3. Schliefer (Hyracoidea)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestfläche): 20 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestfläche): 5 m2
    Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage mit mindestens zwei Ausbeziehungsweise Eingängen ist zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 12°C betragen. Lokale Strahlungswärme ist anzubieten.
  3. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind Klettermöglichkeiten, kleine Felsaufbauten mit Nischen, Naturboden mit Sand oder Sandbecken einzurichten.
  4. Absatz 4Die Haltung hat paarweise oder in Gruppen zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Ernährung hat überwiegend mit pflanzlicher Kost zu erfolgen. Zusätzlich sind tierisches Eiweiß und Gaben von frischen Ästen und Laub erforderlich.

7.12. Unpaarhufer (Perissodactyla)

7.12.1. Pferdartige Wildtiere (Equidea)

  1. Absatz einsDie Gehege bis zu einer Gruppe von 5 Tieren haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Gehegefläche (Mindestmaße): 800 m2, jedes weitere Tier zusätzl. 10% der Gehegefläche
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestmaße) 20 m2 für ein Paar, für jedes weitere Tier zusätzl. 10% der Fläche Absperrgehege zum Separieren einzelner Tiere müssen vorhanden sein.
  2. Absatz 2Eine überdachte, wettergeschützte Fläche im Gehege muss wahlweise von allen Tieren aufgesucht werden können. Bei Zebras und Wildeseln darf die Temperatur in Innenanlagen nicht weniger als 10°C betragen. Für winterharte Arten, wie zum Beispiel das Przewaksipferd oder der Halbesel sind keine Innenanlagen nötig, wenn geeignete Unterstände für alle Tiere angeboten werden.
  3. Absatz 3Im Gehege muss der Untergrund häufig begangener Stellen wie Futterstelle oder Tränke befestigen sein. Sandbadeplätze zum Wälzen sind erforderlich. Trocken- oder Wassergräben, jedoch keine Steilgräben, sind als Absperrung möglich.
  4. Absatz 4Die Haltung hat paarweise oder als Herde mit einem erwachsenen Hengst zu erfolgen. Junghengste und Jungstuten müssen von der Herde getrennt gehalten werden können. Die Haltung in Jungesellentrupps ist zulässig.
  5. Absatz 5Als Futter müssen Grünfutter, Heu, Kraftfutter auf Getreidebasis sowie Saftfutter in Form von Rüben und Möhren sowie Laub und Äste angeboten werden.

7.12.2. Tapire (Tapiridae)

  1. Absatz einsDie Gehege pro Paar haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestmaße): 200 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestmaße) pro Tier: 20 m2.
    Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Absperrgehege zum Separieren einzelner Tiere müssen vorhanden sein. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Mit Ausnahme des Bergtapirs dürfen Stalltemperaturen nicht unter 15°C liegen. Auf der Außenanlage ist ein Schutz vor zu starker Sonneneinstrahlung einzurichten.
  3. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind die Außenanlage mit Naturboden oder Sand als Untergrund zu gestalten. Sowohl Außen- wie Innenanlagen sind mit Bademöglichkeiten zu versehen.
  4. Absatz 4Die Tiere sind in Paaren oder in kleinen Gruppen zu halten.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Gras, Heu, Obst, Gemüse, Laub, Äste und Kraftfutter anzubieten.

7.12.3. Nashörner (Rhinocerotidae)

  1. Absatz einsDie Gehege pro Paar haben folgende Maße aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Außenanlage (Mindestmaße): 1000 m2
    2. Ziffer 2
      Innenanlage (Mindestmaße) pro Tier: 30 m2, exklusive Badebecken
    Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Das Außengehege muss sich für ein Paar Nashörner in zumindest zwei einzelne Abteilungen trennen lassen. Innenanlagen müssen eine Einzelaufstallung zulassen.
  3. Absatz 3Die Mindesttemperaturen in der Innenanlage betragen für Afrikanische Arten 15°C, für Asiatische Arten 18°C.
  4. Absatz 4Als Gehegeeinrichtung sind Außengehege mit einem Untergrund aus Sand oder Naturboden zu gestalten. Eine Schlammsuhle und Bademöglichkeit ist für alle Arten im Außengehege erforderlich, für Panzer- und Sumatranashörner ist auch eine Bademöglichkeit im Innengehege einzurichten. Scheuermöglichkeiten sind für alle Arten anzubieten.
  5. Absatz 5Die Tiere müssen mindestens paarweise gehalten werden.
  6. Absatz 6Den Tieren sind Gras, Heu, Kraftfutter, Obst und Laub anzubieten.

7.13. Paarhufer (Artiodactyla)

7.13.1. Schweine (Suidae) und Pekaris (Tayassuidae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                              Außenanlage      Innenanlage

                                    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)

                                    (bis zu          (bis zu

                                    höchstens        höchstens

                                    5 adulte Tiere)  5 adulte Tiere)

____________________________________________________________________

Tropische Arten, wie zB                200 m2

Warzenschwein (Phacochoerus        (jedes weitere        30 m2

aethiopicus), Buschschwein           adulte Tier      plus Wurfbox

(Potamochoerus porcus pictus),     zusätzlich 10%

Hirscheber (Babyrousa babyrussa)    der Fläche)

____________________________________________________________________

Pekaris (Tayassuidae)                  100 m2

                                    (jedes weitere         2 m2

                                      adulte Tier       (pro Tier)

                                    zusätzlich 10%

                                     der Fläche)

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Der Zugang zum Außengehege muss für alle Arten ganzjährig gewährleistet sein.
  2. Absatz 3Die Temperaturen der Innenanlagen müssen bei tropischen Arten mindestens 15°C, bei Pekaris mindestens 10°C betragen.
  3. Absatz 4Im Gehege muss ausreichend störungsfreie Deckung zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze in Form von natürlicher Deckung und Unterständen vorhanden sein. Sauberes Trinkwasser und Schlammlöcher zum Suhlen sowie die zugehörigen Scheuerbäume (Mahlbäume) müssen ständig zur Verfügung stehen. Dem angeborenen Wühltrieb muss die Bodenbeschaffenheit in Form von Naturboden Rechnung tragen, ein geeigneter Unterwühlschutz muss vorhanden sein. Die Umgebung der Futtertröge muss befestigt sein. Im Innenstall ist eine tiefe Einstreu zB. in Form eines Strohlagers einzurichten. In der feuchten Jahreszeit Frühling und Herbst ist ein Wühlgehege als Vorgehege in Form eines Wechselgeheges erforderlich.
  4. Absatz 5Die Haltung muss zumindest paarweise oder in Gruppen erfolgen.
  5. Absatz 6Den Tieren sind mindestens zweimal täglich, Kraftfutter wie Pellets und Getreide, gekochte Kartoffeln, Gemüse, Obst, Gras, Silage, Laub und wenig Heu anzubieten. Ergänzend ist dem Futter tierisches Eiweiß beizumengen.

7.13.2. Flusspferde (Hippopotamidae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten              Außenanlage      Innenanlage      Bemerkung

                    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)

                    (pro Paar,       (pro Paar,

                    jedes weitere    jedes weitere

                    adulte Tier      adulte Tier

                    zusätzlich 10%   zusätzlich 10%

                    der Fläche)      der Fläche)

____________________________________________________________________

Zwergflusspferd                          20 m2       Ständig

(Choeropsis           200 m2 *9)      pro adultes    zugängiges

liberiensis)                             Tier        Wasserbecken:

                                                      10 m2 pro

                                                      Tier,

                                                      Mindesttiefe

                                                      1 m

____________________________________________________________________

Flusspferd                               20 m2       Ständig

(Hippopotamus         500 m2          pro adultes    zugängiges

amphibius)                               Tier        Wasserbecken:

                                                      15 m2 pro

                                                      Tier,

                                                      Mindesttiefe

                                                      1,5 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Bei Flusspferden ist eine ganzjährige Haltung im Außenbereich bei Wassertemperaturen über 15°C möglich. Bei Zwergflusspferden müssen sowohl Wasser- und Lufttemperatur mindestens 18°C betragen.
  2. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind in den Außenanlagen Naturboden oder befestigter Boden ohne scharfkantige Steine einzurichten. Im Innenbereich ist ein wärmeisolierter, abspritzbarer Bodenbelag zu wählen. Der Badebeckenzugang muss durch eine Rampe oder niedrige Stufen erreichbar sein.
  3. Absatz 4Zwergflusspferde sind paarweise zu halten, eine Trennmöglichkeit muss jedoch bestehen. Flusspferde dürfen paarweise oder im Familienverband gehalten werden.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Gras, Heu, Silage, Kraftfutter, Obst und Gemüse anzubieten.

7.13.3. Kamele (Camelidae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten              Außenanlage      Unterstände      Bemerkung

                    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)

                    (bis höchstens

                    5 adulte Tiere,

                    jedes weitere

                    adulte Tier

                    zusätzlich 10%

                    der Fläche)

____________________________________________________________________

Großkamele                                6 m2

(Camelus)             800 m2           (pro Tier)

____________________________________________________________________

Kleinkamele

(Guanako, Lama                            2 m2        stärkerer

guanicoë und          800 m2           (pro Tier)     Laufdrang

Vikunja, Lama

vicugna)

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Kamelartige sind winterhart und sind ganzjährig in Außengehegen zu halten, wobei Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, zur Verfügung stehen müssen, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. Eine Ausnahme bilden Dromedare, ihnen ist eine Innenanlage mit einer Raumtemperatur über 10°C und einer Fläche von 15 m2 pro Tier einzurichten.
  2. Absatz 3Als Gehegeuntergrund ist Naturboden wie Sand und Wiesenboden einzurichten. Für Kleinkamele ist eine Geländestrukturierung in Form von Aussichtshügeln vorzusehen.
  3. Absatz 4Kamelartige sind zumindest paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten, die auch Hengstgruppen sein können.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Heu, im Sommer Gras, etwas Obst, Gemüse und Astwerk anzubieten. Kraftfutter ist nur als Zusatz zu verwenden. Die Gabe von Mineralsalz ist erforderlich.
  5. Absatz 6Bei Kamelen ist regelmäßig Klauenpflege durchzuführen.

7.13.4. Zwergböckchen (Tragulina)

  1. Absatz einsDie Gehege haben pro Paar in der Innenanlage eine Mindestfläche von 30 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
  2. Absatz 2Die Innenanlagen müssen eine Temperatur von mindestens 18°C aufweisen.
  3. Absatz 3Die Gehege sind mit Naturboden wie Rindenmulch und zahlreichen Versteckmöglichkeiten aus Pflanzen und Wurzeln auszustatten. Kleine Hütten als Schlaf- oder Wurfboxen sind einzurichten.
  4. Absatz 4Die Tiere müssen paarweise oder in kleinen Familiengruppen gehalten werden.
  5. Absatz 5Den Tieren sind blattreiches Heu, Grünfutter, frische Äste und Zweige, Obst und Gemüse, Haferflocken und tierisches Eiweiß in Form von Insekten anzubieten.

7.13.5. Giraffen (Giraffinae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Tiere              Außenanlage      Innenanlage      Höhe

                    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)    (Mindestmaße)

                    *10)             *10)

____________________________________________________________________

Bis zu höchstens                         30 m2       Innenanlage:

5 Tiere              1000 m2            pro Tier     5,5 m

                                                      Eingangstor:

                                                      3,2 m

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 15°C betragen.
  2. Absatz 3Im Gehege sind griffige und befestigte Laufflächen aus Schotter, Kies und Naturboden sowie hochhängende Futterraufen, Sandliegeflächen und Schattenflächen durch Bäume oder Gebäude einzurichten.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise oder in kleineren Gruppen zu halten.

7.13.6. Okapis (Okapiinae)

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Tiere                      Außenanlage          Innenanlage

                            (Mindestmaße)        (Mindestmaße)

____________________________________________________________________

Pro Tier                       150 m2                15 m2

____________________________________________________________________

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

  1. Absatz 2Das Innengehege muss eine Temperatur von mindestens 15°C aufweisen.
  2. Absatz 3Im Gehege sind die Außenanlagen mit Naturboden wie Rasen, Schattenflächen durch Bäume, Sichtblenden und reichlich strukturierte Anlagen einzurichten.
  3. Absatz 4Die Haltung muss zumindest paarweise erfolgen. Trennmöglichkeiten für Einzelgänger sind vorzusehen.
  4. Absatz 5Den Tieren sind blattreiches Heu, Luzerne, auch in der kalten Jahreszeit reiche Gaben von Ästen und Laub sowie Obst, Gemüse, Kraftfutter und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.7. Hirsche (Cervidae) mit Ausnahme von Schalenwild

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                      Außenanlage (Mindestmaße)   Bemerkung

                            (bis höchstens 5 adulte

                            Tiere, jedes weitere

                            adulte Tier zusätzlich

                            10% der Fläche)

                           ___________________________

                            in Zoos       sonstige

                                          Haltung

____________________________________________________________________

Kleinhirsche, wie

Wasserreh (Hydropotes

inermis), Moschustier

(Moschus moschiferus),        120 m2                   Außengehege

Muntjak (Muntiacus                                      ganzjährig

muntjak), Schopfhirsch                                   zugängig

(Elaphodus cephalophus),

Schweinshirsch (Axis

porcinus)

____________________________________________________________________

mittelgroße Arten, wie

Weißwedel (Odocoileus

virginianus)- und

Maultierhirsch

(Odocoileus hemionus),

Axis (Axis axis),

Pferdehirsch (Cervus                     5000 m2 in

unicolor), Leierhirsch        500 m2     extensiver

(Cervus eldi),                             Haltung

Sumpfhirsch (Odocoileus

dichotomus),

Pampashirsch (Odocoileus

bezoarticus), Rentier

(Rangifer tarandus),

____________________________________________________________________

Große Arten, wie Wapiti

(Cervus elaphus),

Weißlippenhirsch (Cervus                10000 m2 in

albirostris), Barasingha      800 m2     extensiver

(Cervus duvauceli), Elch                  Haltung,

(Alces alces)

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Für alle Hirscharten sind Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze einzurichten, so dass alle Tiere gleichzeitig bei Bedarf Unterschlupf finden können. Tropischen Arten, wie zum Beispiel der Leierhirsch oder das Vietnam-Sika sind einen beheizter Stall mit einem Mindestausmaß von 4 m2 pro weibliches Tier und mit einer Mindesttemperatur von 10°C, der wahlweise aufgesucht werden kann, anzubieten.
  2. Absatz 3Außengehege sind mit Naturboden und befestigtem Untergrund an den Futterstellen auszustatten. Unterstände oder Innengehege sind mit festem Untergrund und Einstreu einzurichten. Große Gehege sind mit Raumteilern wie Pflanzeninseln, Baumschutzringen, Erdhügeln oder Ähnlichem zu versehen. Für Kleinhirsche sind Versteckmöglichkeiten einzurichten. Asthaufen als Abliegeplätze der sich drückenden Neugeborenen, Fegebäume für Geweihträger und eine Suhle sind notwendig. Trennmöglichkeiten für männliche Tiere in der Brunft sind vorzusehen.
  3. Absatz 4Den Tieren sind Heu ad libitum und zu jeder Tageszeit anzubieten. Die Gabe von Laub, Zweigen und Nadelbäumen sind ganzjährig bei allen Arten notwendig. Grünfutter beziehungsweise Heu, Kraftfutter auf Getreidebasis, Obst und Gemüse nach Saison und Salzlecksteine sind anzubieten. Kleinhirschen wie Schopfhirsche sind auch kleinere Mengen an tierischem Eiweiß zu füttern.

7.13.8. Gabelhorntiere (Antilocapridae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Tiere                      Außenanlage          Innenanlage

                            (Mindestmaße) *11)   (Mindestmaße) *11)

____________________________________________________________________

bis zu höchstens                                    10 m2

5 adulten Tieren               800 m2              pro Tier

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Kalte Nässe ist zu vermeiden. Die Unterbringung muss in temperierten Innenanlagen von mindestens 10°C erfolgen.
  2. Absatz 3Außengehege sind mit Naturboden und an den Futterstellen befestigtem Untergrund auszustatten. Unterstände oder Innengehege sind mit festem Untergrund und Einstreu zu versehen. Große Gehege sind mit Raumteilern wie Pflanzeninseln, Baumschutzringen, Erdhügeln oder ähnlichem einzurichten.

Abtrennungen für männliche Tiere sind vorzusehen.

  1. Absatz 4Die Haltung hat paarweise oder in kleinen Gruppen mit nur einem erwachsenen Männchen zu erfolgen.
  2. Absatz 5Den Tieren sind eiweißreiche Pflanzennahrung und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9. Hornträger (Bovidae)

7.13.9.1. Ducker (Cephalophinae) und Böckchen (Neotraginae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 erwachsene Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                      Außenanlage          Innenanlage

                            (Mindestmaße) *10)   (Mindestmaße) *10)

____________________________________________________________________

für kleine Arten (wie zB                             4 m2

die Dikdikarten                100 m2              pro Tier

[Madoquini])

____________________________________________________________________

für mittelgroße Arten                               10 m2

(wie zB Klippspringer          200 m2              pro Tier

[Oreotragus oreotragus])

____________________________________________________________________

für größere Arten (wie zB

Gelbrückenducker                                    10 m2

[Cephalophus                   500 m2              pro Tier

sylvicultor])

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Die Temperatur der Innenanlage muss mindestens 18°C betragen.
  2. Absatz 3Im Gehege müssen ausreichend Versteck- und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sein. Für Klippspringer sind Kletterfelsen vorzusehen.
  3. Absatz 4Die Tiere müssen paarweise oder in Familiengruppen gehalten werden.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Gräser, Laub, Obst und Gemüse, Körner sowie ein geringer Anteil an tierischem Eiweiß und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.2. Waldböcke (Tragelaphinae), Kuhantilopen (Alcephalinae), Pferdeböcke (Hippotraginae) Riedböcke (Reduncinae), Gazellenartige (Antilopinae) und Saigaartige (Saiginae)

  1. Absatz einsDie Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                      Außenanlage          Innenanlage

                            (Mindestmaße) *11)   (Mindestmaße) *11)

____________________________________________________________________

mittelgroße Arten, wie

Ried- und Wasserböcke                                4 m2

(Reduncinae), Impalas          500 m2              pro Tier

(Aepyceros melampus),

etc.

____________________________________________________________________

größere Arten, wie

Oryx (Orynx gazella)-,

Elen (Taurotragus orynx)-                            5 m2

und Nilgauantilopen            800 m2              pro Tier

(Boselaphus

tragocamelus), etc.

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Tropische Arten brauchen im Innengehege eine Temperatur von mindestens 10°C. Winterharten Formen wie der Kropfgazelle, Hirschziegenantilope und Saiga-Antilope sind Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, so einzurichten, dass bei Bedarf alle Tiere gleichzeitig Unterschlupf finden können.
  2. Absatz 3Für wenig temperaturempfindliche Arten wie Springböcke und Oryx-Antilopen muss der Zugang zu einem trockenen, windgeschützten Innenraum gewährleistet sein.
  3. Absatz 4Die Strukturierung des Geheges durch Bäume, Pflanzeninseln, Hügel, große Steine oder andere Raumteiler muss den Tieren der Herde das Ausweichen ermöglichen. Häufig begangene Gehegeteile wie Futterstelle und Tränke sind zu befestigen. Versteckmöglichkeiten für Neugeborene des „Abliege-Typs“ sind einzurichten. Absperrmöglichkeiten für aggressiven Männchen müssen vorhanden sein.
  4. Absatz 5Die Haltung hat in Gruppen mit einem erwachsenen Männchen, mehreren Weibchen und deren Nachwuchs zu erfolgen.
  5. Absatz 6Den Tieren sind jedenfalls Äste und Laub, Heu, Gras, Gemüse und Obst sowie Kraftfutter und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.3. Rinder (Bovinae) die nicht unter die

1. Tierhaltungsverordnung fallen:

  1. Absatz einsDie Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

____________________________________________________________________

Arten                      Außenanlage          Innenanlage

                            (Mindestmaße)        (Mindestmaße)

                            (bis zu höchstens

                            5 adulte Tiere,

                            für jedes weitere

                            adulte Tier

                            zusätzlich 10% der

                            Fläche)

____________________________________________________________________

Anoas                                                8 m2

(Bubalus depressicornis)       300 m2              pro Tier

(pro Paar)

____________________________________________________________________

alle anderen Arten                                  10 m2

                                800 m2              pro Tier

____________________________________________________________________

Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.

  1. Absatz 2Arten aus gemäßigten und nordischen Klimazonen dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ein geeigneter Unterstand zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, zur Verfügung steht. Für tropische Arten muss die Temperatur im Innengehege mindestens 18°C betragen.
  2. Absatz 3Befestigte Stellen am Futterplatz oder auf Hauptwechseln sind notwendig. Scheuerbäume, Sandbäder und bei Wasserbüffeln auch Wasserbecken, sind erforderlich. Gehegeunterteilungen müssen vorhanden sein.
  3. Absatz 4Die Tiere sind paarweise, in Familiengruppen oder Herden zu halten. Bei Anoas ist die Haltung als Paar oder Familiengruppen nur zeitweise möglich.
  4. Absatz 5Den Tieren sind Heu, Grünfutter, Kraftfutter auf Getreidebasis, Obst und Gemüse nach Saison, Laub, Äste und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.4. Ziegenartige (Caprinae), außer Arten der Gattung Budorcas und Ovibos

  1. Absatz einsFür Gruppen bis zu 10 erwachsene Tiere haben die Gehege eine Mindestfläche von 500 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier ist die Grundfläche um 50 m2zu erweitern.
  2. Absatz 2Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse wie Regen, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze sind einzurichten, so dass alle Tiere bei Bedarf gleichzeitig Unterschlupf finden können.
  3. Absatz 3Als Gehegeeinrichtung sind ein Absperrgehege und Steinaufbauten als Kletterfelsen und zur Raumgliederung vorzusehen. Im Futterbereich sind Naturboden wie Naturfels und befestigter Boden erforderlich.
  4. Absatz 4Die Tiere müssen je nach Art paarweise oder in Herden gehalten werden.
  5. Absatz 5Den Tieren sind Heu, Grünfutter, Kraftfutter, Obst und Gemüse sowie reichlich Laub, Zweige, Nadelhölzer und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.5. Takine (Budorcas sp.) und Moschusochsen (Ovibos sp.)

  1. Absatz einsFür Gruppen bis zu zehn erwachsene Tiere haben die Gehege eine Mindestfläche von 500 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier ist die Grundfläche um 50 m2 zu erweitern.
  2. Absatz 2Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse wie Regen, Wind Sonneneinstrahlung und Hitze müssen angeboten werden, so dass alle Tiere bei Bedarf darin gleichzeitig Unterschlupf finden können.
  3. Absatz 3Für Moschusochsen sind sehr stabile Metallzäune, Beton oder Fels nötig. Die Gliederung des Raumes durch Steine, Bäume oder mittels Rundlaufmöglichkeit durch Vorgehege ist einzurichten. Kletterhügel für Takine sowie Unterstände sind erforderlich.
  4. Absatz 4Die Haltung hat in kleinen Herden mit einem erwachsenen Bullen zu erfolgen.
  5. Absatz 5Den Tieren sind pflanzliche Nahrung in Form von Heu, Grünfutter, Kraftfutter, Obst und Gemüse und Salzlecksteine anzubieten. Laub und Zweige sind ad libitum anzubieten.

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*1) bei oben geschlossenen Anlagen

*2) bei geschlossenen Anlagen

*3) Raumhöhe bei oben geschlossenen Anlagen mindestens 2,5 m *4) bei diesen Tieren ist 50% der Mindestgehegegröße für eine Wasserfläche mit einer Mindesttiefe von 0,5 m vorgesehen

*5) für diese Tiere ist 50% der Mindestgehegegröße für eine Wasserfläche mit einer Mindesttiefe von 1 m vorzusehen

*6) Für jedes weitere adulte Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

*7) Bei diesen Arten (Löffelhunde, Waldhunde, Steppenfüchse, Fennek) sind sowohl Innen- und Außenanlagen erforderlich. Innenanlagen haben einen Raumbedarf von mindestens 50% der Mindestanforderungen der Außenanlage. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten. Wetterschutz-Boxen sind einzurichten.

*8) Längsstreckung der Anlage.

*9) die Anlage muss sich für ein Paar in zumindest zwei einzelne zusammenhängende Abteilungen trennen lassen. Die Innenanlage muss eine Einzelaufstallung zulassen.

*10) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

*11) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.

Schlagworte

Kotabsatz, Tagrhythmus, Beschäftigungsmöglichkeit, Wassergefäß, Gitterboden, Spielmöglichkeit, Vitaminzusatz, Baumratte, Rattenkänguru, Astmaterial, Naturbau, Sandschicht, Klettermöglichkeit, Schutzkiste, Innenanlage, Ausgang, Schlafbox, Beschäftigungsfutter, Klettereinrichtung, Laufeinrichtung, Versteckmöglichkeit, Obstangebot, Familiengruppe, Obstnahrung

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40061198

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