Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
1. Tierhaltungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Betreuungspersonen
§ 3.Paragraph 3,
Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß Paragraph eins, liegen jedenfalls dann vor, wenn
die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder
die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder
sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20003820
Dokumentnummer
NOR40059893