Bundesrecht konsolidiert

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1. Tierhaltungsverordnung Anl. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 485/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

                                                         Anlage 9

            MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN

1.       BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

         ___________________________________________________________

         Jungtiere              Tiere bis zur Geschlechtsreife

         ___________________________________________________________

2.       HALTUNGSANFORDERUNGEN

2.1.     STALLEINRICHTUNG

         Trächtige Zuchthäsinnen müssen spätestens ab Mitte der

         Trächtigkeitsdauer bis zum Absetzen der Jungtiere Zugang zu

         einer abgedunkelten Nestkammer haben. Die Anzahl der

         Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen

         weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die

         Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können.

Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können.

In nicht beheizbaren Räumen muss den Tieren Einstreu zur Verfügung stehen.

Spalten-, Loch- oder Gitterböden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.

2.2.     BEWEGUNGSFREIHEIT

         Jungtiere bis 8 Wochen dürfen mit Ausnahme kranker oder

         verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden.

         Mindestmaße für die Kaninchenhaltung:

____________________________________________________________________

                 Jungtiere *1)             Zuchtkaninchen *2)

____________________________________________________________________

              bis         über        bis         bis        über

              1,5 kg      1,5 kg      4,0 kg      5,5 kg     5,5 kg

____________________________________________________________________

Höhe *3)      40 cm       40 cm       50 cm       55 cm        60cm

____________________________________________________________________

Boden- *4,5)  650 cm2/  1300 cm2/   3500 cm2/   5000 cm2/  6500 cm2/

fläche         Tier       Tier         Tier       Tier       Tier

____________________________________________________________________

Zusatz-       ----        ----     1000 cm2/    1000 cm2/  1000 cm2/

fläche                               Tier         Tier       Tier

Nest-

kammer

____________________________________________________________________

*1) für Jungtiere gilt eine Mindestbodenfläche von 3000 cm2 *2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen

*3) diese Höhe muss auf mindestens 35% der Bodenfläche

vorhanden sein

*4) erhöhte Flächen können mit eingerechnet werden, wenn

sie sich mindestens 20,00 cm über der Bodenfläche befinden und ein ausgestrecktes Liegen der Tiere ermöglichen

*5) Bei Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen

die Bodenflächen mindestens 60% dieser Werte betragen

Schlagworte

Spaltenboden, Lochboden

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059905

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