Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

1. Tierhaltungsverordnung Anl. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Tierhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 485/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

29.12.2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

                                                          Anlage 4

          MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN

1.       BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

         ___________________________________________________________

         Mutterziege                 Weibliche Ziege nach dem ersten

                                     Ablammen oder über 12 Monate

         ___________________________________________________________

         Kitz, Jungziege             Ziege bis 12 Monate

         ___________________________________________________________

         Bock                        Männliche Ziege über 12 Monate

         ___________________________________________________________

2.       ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.     BODENBESCHAFFENHEIT

         Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend

         perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden

         im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren

         Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie

         ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material

         einzustreuen.

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Die Anbindehaltung ist verboten.

Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.

Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt.

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:

         ___________________________________________________________

         Tierkategorie            Gruppenbucht           Einzelbucht

         ___________________________________________________________

         Mutterziege ohne Kitz     0,70 m2/Tier         1,10 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         Mutterziege mit 1 Kitz    1,10 m2/Tier         1,80 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         Mutterziege mit mehr

         als 1 Kitz                1,40 m2/Tier         2,10 m2/Tier

         ___________________________________________________________

         Kitze, Jungziegen bis

         6 Monate                  0,50 m2/Tier               ---

         ___________________________________________________________

         Jungziegen über 6 bis

         12 Monate                 0,60 m2/Tier               ---

         ___________________________________________________________

         Böcke                     1,50 m2/Tier         3,00 m2/Tier

         ___________________________________________________________

2.3.     STALLKLIMA

         In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische

         Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd

         entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten,

         dass ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.4. LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

2.5. LÄRM

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.6. ERNÄHRUNG

Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

         ___________________________________________________________

         Tierkategorie                       Fressplatzbreite

         ___________________________________________________________

         Mutterziege auch mit Kitzen         40,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

         Kitze, Jungziegen bis 6 Monate

         (ohne Mutterziege)                  20,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

         Jungziegen über 6 Monate bis

         12 Monate                           30,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

         Bock                                50,00 cm/Tier

         ___________________________________________________________

2.7.     BETREUUNG

         Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei

         Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.

2.8.     ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN

         Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und

         eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur

         Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges

         ungestörtes Liegen ermöglicht.

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

2.9. ALMWIRTSCHAFT

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.11. EINGRIFFE

Der einzige zulässige Eingriff ist die Kastration, sofern der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.

3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden:

Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.

Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Schlagworte

Fütterungsbereich, BGBl. Nr. 194/1994, Längsrichtung

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059900

Navigation im Suchergebnis