Bundesrecht konsolidiert

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Nebenleistungsverordnung § 1

Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph eins,

Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40059418

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