Bundesrecht konsolidiert

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Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung § 13

Kurztitel

Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 473/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vereinbarung über die Bewilligungskommunikation per Fax

Paragraph 13,

Gesamtvertragspartner nach Paragraph 341, ASVG können für vom Gesamtvertrag erfasste Einzelvertragspartner und Einzelvertragspartnerinnen eine Vereinbarung über die Bewilligungskommunikation per Fax im Übergangszeitraum schließen. Während der Geltung einer solchen Vereinbarung ist Paragraph 12, nicht anzuwenden. Die Vereinbarung hat unter entsprechender Anwendung des Paragraph 6, vorzusehen, dass die Verordnerin für jede beabsichtigte Verschreibung einer Arzneispezialität nach Paragraph 6, Absatz eins, eine Bewilligungsanfrage an den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Gesamtvertragspartners unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen per Fax zu übermitteln hat. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Übermittlungen per Fax, insbesondere auch für die jeweiligen Antworten des chef- und kontrollärztlichen Dienstes des Gesamtvertragspartners, sind zwischen den Gesamtvertragspartnern zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20003801

Dokumentnummer

NOR40058919

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