Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. I Abs. 2 Z 1 und 6 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins und 6 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, wird verordnet: