Bundesrecht konsolidiert

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Schleppliftverordnung 2004 § 5

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Baugenehmigung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      technischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;
    2. Ziffer 2
      Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;
    3. Ziffer 3
      Lageplan zumindest im Maßstab 1:2 000, in dem die Stationen, Zu- und Abgangswege, Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift der Parteien gemäß Paragraph 40
      Seilbahngesetz 2003. Bei regulierten Agrargemeinschaften sind der oder die aufgrund der Statuten befugten Vertreter, bei nicht regulierten Agrargemeinschaften sind sämtliche Mitglieder anzuführen;
    5. Ziffer 5
      Längenschnitt der Trasse (Maßstab 1:500), in dem die Seillinie, der Geländeverlauf sowie die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen eingetragen sein müssen. Der Längenschnitt hat sämtliche Kreuzungen, beispielsweise mit Seilbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, in einfachen Linien und mit Namen bezeichnet, darzustellen. Querschnitte der Stationen sowie der Strecke bei den Streckenbauwerken und im Bereich von Querneigungen, Dämmen und Aufschüttungen, Brücken, von Einschnitten und solchen Stellen, an denen der lichte Raum beispielsweise durch Gebäude und Felsen seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
    6. Ziffer 6
      Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Bestimmung der Förderseildurchhänge, der Neigung des Förderseiles an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Förderseil; bei Schleppliften mit hoher Seilführung müssen die genannten Berechnungsunterlagen von hierzu befugten Ziviltechnikern ausgearbeitet oder geprüft sein, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind;
    7. Ziffer 7
      Pläne der Stations- und Streckenbauwerke zumindest im Maßstab 1:100;
    8. Ziffer 8
      EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit sie bereits vorliegen;
    9. Ziffer 9
      Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;
    10. Ziffer 10
      Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen und deren Funktionen sowie Unterlagen über die Energieversorgung;
    11. Ziffer 11
      Bekanntgabe der Beförderungs- und Betriebsarten (wie zur Beförderung zulässige Sportgeräte, Nachtbetrieb);
    12. Ziffer 12
      Maßnahmen zur Beaufsichtigung des Schleppliftbetriebes (wie Besetzung der Stationen, Videoüberwachung);
    13. Ziffer 13
      Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß Paragraphen 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.
  2. Absatz 2,Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 12, genannten Nachweise Abstand nehmen.

Schlagworte

Zugangsweg, Ölleitung, Gasleitung, Seilberechnung, Stationsbauwerk, Beförderungsart, Seilschnittsberechnung

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40158560

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