Bundesrecht konsolidiert

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Schleppliftverordnung 2004 § 4

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 464/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

04.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Genehmigung

Paragraph 4,

Dem Ansuchen um Genehmigung nach Paragraph 110, Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Darstellung des Bauvorhabens;
  2. Ziffer 2
    Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
  3. Ziffer 3
    Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fertigstellungstermines; Betriebs- und Beförderungsarten);
  4. Ziffer 4
    Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
  5. Ziffer 5
    Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
  6. Ziffer 6
    Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
  7. Ziffer 7
    Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
  8. Ziffer 8
    Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
  9. Ziffer 9
    Nachweis der Lawinensicherheit.

Schlagworte

Bauprogramm, Betriebsart, Naturschutz, Umweltschutz

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058859

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