Bundesrecht konsolidiert

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Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 454/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Getreidemüller
  2. Ziffer 2
    Futtermittelhersteller
  3. Ziffer 3
    Backmittelhersteller.
  1. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln.
  2. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verfahrenstechniker für die Getreidewirtschaft oder Verfahrenstechnikerin für die Getreidewirtschaft) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrzeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufes zu vermerken.

Gesetzesnummer

20003808

Dokumentnummer

NOR40059034

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