Bundesrecht konsolidiert

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Drucktechnik-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Drucktechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 452/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
  2. Ziffer 2
    Materialkosten- und Regienberechnung,
  3. Ziffer 3
    Farb- und Papierflächenberechnung,
  4. Ziffer 4
    Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung, Zuschussberechnung und Einteilungsbogenberechnung.
  1. Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung, Materialkostenberechnung, Farbberechnung

Gesetzesnummer

20003813

Dokumentnummer

NOR40059272

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