(1)Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Ziffer eins, der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.