Bundesrecht konsolidiert

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Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt § 3

Kurztitel

Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 439/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

27.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Ziffer eins, der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Diese Meldung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      mindestens 24 Stunden im Voraus,
    2. Ziffer 2
      spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.

Schlagworte

Überwachungssystem

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40130479

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