Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, V 5/02 - 21, ausgesprochen, dass die Streichung der Arzneispezialitäten Tebofortan 4% Tropf., Tebofortan 40 mg Filmtabl. und Tebonin retard Drag. aus dem Heilmittelverzeichnis mit derDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, römisch fünf 5/02 - 21, ausgesprochen, dass die Streichung der Arzneispezialitäten Tebofortan 4% Tropf., Tebofortan 40 mg Filmtabl. und Tebonin retard Drag. aus dem Heilmittelverzeichnis mit der
19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit Heft 12/2001, Amtliche Verlautbarung Nr. 160/2001, als gesetzwidrig aufgehoben wird.19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit Heft 12 aus 2001,, Amtliche Verlautbarung Nr. 160 aus 2001,, als gesetzwidrig aufgehoben wird.