Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikations-Erhebungs-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

KEV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Die Angaben nach Paragraph 3, sind von den Auskunftspflichtigen in von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form (E-Mail oder Datenträger) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Angaben nach Paragraph 3, sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40055806

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