Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikations-Erhebungs-Verordnung § 4

Kurztitel

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Durchführung der Erhebungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, Grundsätzlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung der von der Regulierungsbehörde in der letzten Marktanalyse (Paragraph 36, TKG 2003) erhobenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die Regulierungsbehörde von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen vornehmen.
  2. Absatz 2,Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40197839

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