Sprengmittel, die durch Einwirkungen gemäß Z 2 beschädigt sind oder deren Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint, nicht ausgegeben, sondern nach § 20 entsorgt werden,Sprengmittel, die durch Einwirkungen gemäß Ziffer 2, beschädigt sind oder deren Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint, nicht ausgegeben, sondern nach Paragraph 20, entsorgt werden,