Bundesrecht konsolidiert

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Sprengarbeitenverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Sprengmittel nicht übernommen werden, sofern die Verpackung oder Kennzeichnung Mängel aufweist,
    2. Ziffer 2
      Sprengmittel vor ihrer Entnahme aus dem Lager sowie bei Direktanlieferungen an die Sprengstelle von dem/der Sprengbefugten augenscheinlich auf Beschädigungen durch mechanische oder thermische Beanspruchung, chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit geprüft werden,
    3. Ziffer 3
      Sprengmittel, die durch Einwirkungen gemäß Ziffer 2, beschädigt sind oder deren Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint, nicht ausgegeben, sondern nach Paragraph 20, entsorgt werden,
    4. Ziffer 4
      Sprengmittel erst unmittelbar vor Beginn des Ladens aus dem Lager oder Zwischenlager entnommen werden, wobei gleichartige Sprengmittel möglichst in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen sind.
  2. Absatz 2,Die Aufsicht über das Sprengstoff- und das Zündmittellager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln darf nur Sprengbefugten übertragen werden.

Schlagworte

Sprengstofflager

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056229

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/358/P7/NOR40056229

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