Bundesrecht konsolidiert

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Sprengarbeitenverordnung § 16

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherung des Gefahrenbereiches

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Es ist für folgende Maßnahmen zu sorgen:
    1. Ziffer eins
      An den Kreuzungspunkten des Gefahrenbereiches mit Verkehrswegen und an anderen Zugängen zum Gefahrenbereich sind Warntafeln aufzustellen, die auf die Gefahr durch Sprengungen, auf die Sprengzeiten und auf die Bedeutung der Sprengsignale hinweisen.
    2. Ziffer 2
      Der Gefahrenbereich ist nach Abgabe des ersten Sprengsignals durch geeignete Maßnahmen zu räumen und abzusichern.
  2. Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass bei jeder Sprengung Sprengsignale, die von anderen Signalen deutlich unterscheidbar und innerhalb des Gefahrenbereiches deutlich hörbar sind, mit folgender

Bedeutung gegeben werden:

Erstes Signal:  Einmaliger langer Ton – Gefahrenbereich räumen oder Deckung aufsuchen

Zweites Signal:  Zweimaliger kurzer Ton – Zünden

Drittes Signal:  Dreimaliger kurzer Ton – Sprengen beendet

  1. Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      die Sprengsignale nur in der in Absatz 2, angeführten Reihenfolge abgegeben werden,
    2. Ziffer 2
      das zweite Sprengsignal erst dann gegeben und die Sprengung erst dann gezündet wird, wenn sich im Gefahrenbereich keine Personen mehr befinden oder diese eine wirksame Deckung aufgesucht haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056238

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