Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003 § 4
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 3 am 21.08.2026
§ 5 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 4 heute
§ 4 gültig ab 01.02.2004
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.02.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Überwachungsplan
§ 4.
Paragraph 4,
(1)
Absatz eins,
Nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen den Tilgungsplan durch einen mindestens zwölf Monate gültigen Überwachungsplan zu ersetzen.
(2)
Absatz 2,
Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 3, 6 und 7 zu enthalten.
Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, 6 und 7 zu enthalten.
(3)
Absatz 3,
Die Sachverständigengruppe nach § 3 Abs. 1 ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen.
Die Sachverständigengruppe nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20003186
Dokumentnummer
NOR40049588
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/35/P4/NOR40049588
Navigation im Suchergebnis