§ 1.Paragraph eins,
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Personalamt stehen, der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen und diese zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt. Die im Paragraph 5, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Personalamt stehen, der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen und diese zu einem anweisenden Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.