(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2004, V 8/04-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. August 2004, das "Durchführungsrundschreiben" ("generelle Zustimmungen und Richtlinien") des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Z 924.470/11-II/B/4/2000, "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß § 21 GG 1956", als gesetzwidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2004, römisch fünf 8/04-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. August 2004, das "Durchführungsrundschreiben" ("generelle Zustimmungen und Richtlinien") des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport vom 25. September 2000, Ziffer 924 Punkt 470 /, 11 -, römisch zwei /, B, /, 4 /, 2000,, "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gemäß Paragraph 21, GG 1956", als gesetzwidrig aufgehoben.