Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung § 2

Kurztitel

Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 2,

Der Wirkungsbereich der Expertengruppe zur Unterstützung des Bundesministers umfasst:

  1. Ziffer eins
    die Erstellung und Evaluierung der Arbeitsanleitung für Amtstierärzte/-ärztinnen zur Bekämpfung von Tierseuchen;
  2. Ziffer 2
    die Erstellung von Probenahmeplänen zu Diagnose-Handbüchern zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen (insbesonders Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest und Maul- und Klauenseuche);
  3. Ziffer 3
    die Festlegung der Eckpunkte zur Erstellung der Krisenpläne der Landeshauptmänner für Tierseuchen nach Ziffer 2,;
  4. Ziffer 4
    die Mitarbeit an und Überwachung von Tierseuchen-Übungen insbesondere Simulations- und Echtzeit-Übungen;
  5. Ziffer 5
    im Falle eines Seuchenausbruches die Entsendung einer „task-force“-Gruppe zur Beratung des nationalen und der lokalen Krisenzentren.

Schlagworte

Simulationsübung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003511

Dokumentnummer

NOR40054725

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