Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 267/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

09.08.2011

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ausnahmen vom Fahrverbot

Paragraph 2,

Das Fahrverbot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt nicht für

  1. Ziffer eins
    im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,
  2. Ziffer 2
    Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden
    1. Litera a
      von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,
    2. Litera b
      von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,
  3. Ziffer 3
    Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind.

Schlagworte

Jagdberechtigte

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Gesetzesnummer

20003447

Dokumentnummer

NOR40053460

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