Bundesrecht konsolidiert

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BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004 § 4

Kurztitel

BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierhaltungsbetriebe mit Wiederkäuern und anderen Nutztieren

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,In Tierhaltungsbetrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen sowie von Futtermitteln, die solche Bestandteile enthalten, nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine enthalten, zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 2 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.
  3. Absatz 3,Tierhaltungsbetriebe nach Absatz 2, haben folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      die Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern in gemeinsamen Stallräumen ist unzulässig, wenn dadurch die Einhaltung des Verfütterungsverbotes nach dem Tiermehlgesetz nicht gewährleistet werden kann; die Fütterung über gemeinsame Fütterungseinrichtungen ist unzulässig;
    2. Ziffer 2
      die gemeinsame Lagerung von losen und verpackten Futtermitteln für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer ist nicht erlaubt, die Lagerung hat vorzugsweise in geschlossenen Lagerungssystemen (Silos, Big bags, usw.) mit direkter Verbindung zur Fütterungsanlage zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      der Einsatz von gemeinsamen Mischanlagen, die für die Erzeugung von Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerfutter herangezogen werden, ist unzulässig;
    4. Ziffer 4
      der Betriebsverantwortliche hat das Personal über die betriebsspezifischen Maßnahmen zu unterrichten.

Schlagworte

Wiederkäuerfutter

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003443

Dokumentnummer

NOR40053376

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