Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat und hydrolysierten Proteinen
§ 2.Paragraph 2,
Die Verfütterung, Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen ist nur zulässig, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, eingehalten werden. Die Verfütterung, Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen ist nur zulässig, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, Amtsblatt Nummer L 147 vom 31.05.2001 Seite 1, eingehalten werden.