Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Personenstandsdatenverordnung § 8

Kurztitel

Personenstandsdatenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 239/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verwendung der Daten bei den Versicherungsträgern

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Soweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 30 d, Absatz eins, ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (Paragraphen 123 und 252 ASVG, Paragraphen 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes zu speichern.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel im Rahmen von Richtlinien) einheitliche Programme und Organisationsbeschreibungen für die Verwendung der von den Personenstandsbehörden mitgeteilten Daten durch die Sozialversicherungsträger zu erstellen.
  3. Absatz 3,Liegt keine zeitlich vorangehende andere Angabe des/der Versicherten vor, so ist das erstmals von der Personenstandsbehörde mitgeteilte Geburtsdatum für die Feststellung des Geburtsdatums im Sinne des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die von den Personenstandsbehörden mitgeteilten und beim Dachverband gespeicherten Daten sind für die Verfahren der Versicherungsträger im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Bundesgesetze verbindlich (Paragraphen 457, ff. ASVG), solange nicht deren Unrichtigkeit – wie etwa bei Geburtsdaten nach Paragraph 358, Absatz 3, ASVG – im Einzelfall bewiesen wird.

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20003401

Dokumentnummer

NOR40219732

Navigation im Suchergebnis