(1)Absatz eins,Soweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 30d Abs. 1 ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (§§ 123 und 252 ASVG, §§ 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, §§ 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes zu speichern.Soweit bei der Österreichischen Gesundheitskasse bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 30 d, Absatz eins, ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (Paragraphen 123 und 252 ASVG, Paragraphen 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Dachverbandes zu speichern.