Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsdatenverordnung § 2

Kurztitel

Personenstandsdatenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 239/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.09.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Allgemeines

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach Paragraph 360, Absatz 5, ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung muss jedenfalls folgende Daten enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Matrikenstelle (Eintragungsstelle) einschließlich der Nummer des personenstandsrechtlichen Vorganges,
    2. Ziffer 2
      das Beurkundungsdatum.
  3. Absatz 3,Die Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, wenn sie der Personenstandsbehörde bekannt ist.
  4. Absatz 4,Akademische Grade zählen zum Namen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20003401

Dokumentnummer

NOR40053193

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