Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Gebührenverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

FMA-GebV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil Anmerkung, als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2,Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20003389

Dokumentnummer

NOR40052521

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