Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Massengutschiff-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
25.05.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sicherheitsprüfliste
§ 7.Paragraph 7,
Vor Beginn des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän anhand der Leitlinien gemäß Anhang 4 des BLU-Codes gemeinsam mit dem Vertreter der Umschlagsanlage eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in einer Sicherheitsprüfliste nach dem Muster gemäß Anhang 4 des BLU-Codes einzutragen, die Liste ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den ihn betreffenden Teil der Sicherheitsprüfliste auszufüllen und die Liste ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003356
Dokumentnummer
NOR40052140