§ 1.Paragraph eins,
Eine Ethikkommission für die Beurteilung einer
klinischen Prüfung von Arzneimitteln, und/oder
multizentrischen klinischen Prüfung von Medizinprodukten
hat, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, die in den §§ 2 bis 7 festgelegten Kriterien und Anforderungen zu erfüllen.hat, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, die in den Paragraphen 2 bis 7 festgelegten Kriterien und Anforderungen zu erfüllen.