Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2004, V 64/03-10, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 11. März 2004, ausgesprochen, dass § 17 der „Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 2002, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Steiermärkische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk. BO 2002)“ als gesetzwidrig aufgehoben wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2004, römisch fünf 64/03-10, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 11. März 2004, ausgesprochen, dass Paragraph 17, der „Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 2002, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Steiermärkische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk. BO 2002)“ als gesetzwidrig aufgehoben wird.