Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verordnung über die Dienstgrade § 2

Kurztitel

Verordnung über die Dienstgrade

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad
    1. Ziffer eins
      die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
    2. Ziffer 2
      den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
  2. Absatz 2,Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant“.
  3. Absatz 3,Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor“.
  4. Absatz 4,Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Absatz eins, jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20003256

Dokumentnummer

NOR40050884

Navigation im Suchergebnis