Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Dienstgrade § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Dienstgrade

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

21.08.2017

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Dienstgradgruppe

Dienstgrad

 

  1. Ziffer eins
    Personen ohne Chargengrad

Rekrut

 

  1. Ziffer 2
    Chargen

Gefreiter

 

 

Korporal

 

 

Zugsführer

 

  1. Ziffer 3
    Unteroffiziere

Wachtmeister

 

 

Oberwachtmeister

 

 

Stabswachtmeister

 

 

Oberstabswachtmeister

 

 

Offiziersstellvertreter

 

 

Vizeleutnant

 

  1. Ziffer 4
    Offiziere

Fähnrich

 

 

Leutnant

 

 

Oberleutnant

 

 

Hauptmann

 

 

Major

 

 

Oberstleutnant

 

 

Oberst

 

 

Brigadier

 

 

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

 

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

 

„...arzt”, „...apotheker”, „...veterinär”,

 

„des Generalstabsdienstes”,

 

 

„des Intendanzdienstes”,

 

 

„des höheren militärfachlichen Dienstes”,

 

„des höheren militärtechnischen Dienstes” sowie

 

für Militärseelsorger die dienstrechtlich vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20003256

Dokumentnummer

NOR40050883

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