Bundesrecht konsolidiert

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BMaA-Grundausbildungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BMaA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.
  2. Absatz 2,Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und
    3. Ziffer 3
      umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20003239

Dokumentnummer

NOR40050700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/113/P3/NOR40050700

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