Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Prüfungsordnung § 9

Kurztitel

Allgemeine Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

05.03.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfer und Prüfertätigkeiten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie die Protokollierung des Prüfungsvorganges (Paragraph 352, Absatz 5, GewO 1994) zu sorgen.
  2. Absatz 2,Neben den Kommissionsmitgliedern kann der Leiter der Meisterprüfungsstelle Aufsichtspersonen für die Beaufsichtigung und die Durchführung und Kontrolle des korrekten Ablaufs des Prüfungsverfahrens bei der praktischen und der schriftlichen Prüfung bestellen, wobei die Aufsichtspersonen funktional wie Prüfer tätig werden.
  3. Absatz 3,Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40050760

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