(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie die Protokollierung des Prüfungsvorganges (§ 352 Abs. 5 GewO 1994) zu sorgen.Der Vorsitzende hat neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie die Protokollierung des Prüfungsvorganges (Paragraph 352, Absatz 5, GewO 1994) zu sorgen.