(1)Absatz eins,Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des § 5b Abs. 2 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt.Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt, als Antritt gilt.