Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Prüfungsordnung § 5a

Kurztitel

Allgemeine Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 418/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Pflicht zur Entrichtung der Prüfungsgebühr

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt, als Antritt gilt.
  2. Absatz 2,Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40258526

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/110/P5a/NOR40258526

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