Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Düngemittelverordnung 2004 § 4a

Kurztitel

Düngemittelverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

14.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Werbung

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Für Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden.
  2. Absatz 2,In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.
  3. Absatz 3,In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind:

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40243739

Navigation im Suchergebnis