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Düngemittelverordnung 2004 Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelverordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2014

Außerkrafttretensdatum

13.03.2019

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 2

Besondere Anforderungen

Abkürzungen:

TM = Trockenmasse

OS = Organische Substanz

TE = Toxizitätsäquivalente

Bq = Becquerel

römisch eins. Schwermetall-Frachtenregelung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:

Schwermetall

g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren

Blei

600

Cadmium

10

Chrom

600

Kupfer *

700

Nickel

400

Quecksilber

10

Zink *

3000

* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.

römisch zwei. Grenzwerte
1. Schwermetalle

Schwermetall

Einheit

Grenzwert

Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel

Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5

Kultursubstrate

Blei

mg/kg TM

100

100

50

Cadmium

mg/kg TM

3

75 mg/kg P2O5

1

Chrom römisch sechs

mg/kg TM

2

2

2

Nickel

mg/kg TM

100

100

70

Quecksilber

mg/kg TM

1

1

0,5

Vanadium

mg/kg TM

-

1500

-

Arsen

mg/kg TM

40

40

40

* ausgenommen mineralische Düngemittel mit mehr als 5 % P2O5

2. Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände

Parameter

Einheit

Grenzwert

Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: Summe von Benzo(a)pyren Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Fluoranthen, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren

mg/kg TM

6

Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol

mg/kg Produkt

0,5

Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180

mg/kg TM

0,2

Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,

7-,8-TCDD

ng TE/kg TM

20

Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Bq/g Produkt

0,5

AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene

mg/kg TM

500

Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS)

mg/kg TM

0,1

3. Hygienische Parameter

Escherichia coli O157:H7 (EHEC)

nicht nachweisbar in 50g Probe

Salmonella sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Campylobacter sp.

nicht nachweisbar in 50g Probe

Listeria monocytogenes

nicht nachweisbar in 50g Probe 

römisch drei. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Chlorid, Bor und Molybdän

Produkt

Gehalt

Kennzeichnung

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

Chlorid zwischen 2% und 10%

„minderchloridhältig“

Chlorid unter 2%

„chloridarm“

Chlorid unter 0,5%

„chloridfrei“

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Bordünger und borhältige Spurennährstoff-Dünger

Boreintrag mehr als 50 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge

Angabe des Borgehalts sowie des Hinweises „Borgehalt des Produktes beachten“

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel ausgenommen Molybdändünger und molybdänhältige Spurennährstoff-Dünger

Molybdäneintrag mehr als 25 g/ha bezogen auf die maximale jährliche Aufwandmenge

Angabe des Molybdängehalts sowie des Hinweises „Molybdängehalt des Produktes beachten“

römisch vier. Sicherheitskennzeichnungen

  • Strichaufzählung
    Mit dem Hinweis „Für Kinder und Haustiere unerreichbar aufbewahren“ sind zu kennzeichnen:
    1. Litera i
      flüssige Produkte;
    2. Sub-Litera, i, i
      Produkte in Form von Tabletten oder Presslingen, insbesondere Stäbchen oder Keile;
    3. iii
      Produkte, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;
    4. Sub-Litera, i, v
      Produkte, die aus Magnesiumsulfat bestehen.
  • Strichaufzählung
    Bei Produkten, die zur Aufbringung auf das Blatt bestimmt sind, ausgenommen Düngemittel für Zierpflanzen und Nadelbäume, ist die Wartezeit zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben.
  • Strichaufzählung
    Produkte, die einen Siebdurchgang von > 10 Gewichtsprozent bei 0,063 mm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbmaske/Feinstaubfilter erforderlich“ zu versehen.
  • Strichaufzählung
    Produkte, die bestimmungsgemäß mittels Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Spritz-/Sprühnebel nicht einatmen“ zu kennzeichnen.
  • Strichaufzählung
    Bei flüssigen Produkten ist ein Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagertemperatur zu geben.
  • Strichaufzählung
    Produkte, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!“ gekennzeichnet sind.

römisch fünf. Verbote

  • Strichaufzählung
    Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 12 bis 15 des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind.
  • Strichaufzählung
    Folgende Stoffe dürfen in Produkten nicht enthalten sein:
    1. Litera i
      Stoffe, die als krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind;
    2. Sub-Litera, i, i
      Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1;
  • Strichaufzählung
    chemisch behandeltes Holz;
  • Strichaufzählung
    Glas, Keramik oder Metall sowie schwer abbaubare Kunststoffe, ausgenommen Topf- und Containersubstrate.

Schlagworte

Bodenhilfsstoff, Pflanzenhilfsmittel, Kultursubstrat, Spritzverfahren, Spritznebel, Topfsubstrat, Mageninhalt

Im RIS seit

22.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40163848

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