Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.03.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Paragraph 94, Ziffer 79, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GewO 1994 entfällt und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).
Schlagworte
Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer, Wärmeisolierer, Kälteisolierer, Berufsinstitution
Im RIS seit
22.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002521
Dokumentnummer
NOR40231387