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Vulkaniseur-Verordnung § 1

Kurztitel

Vulkaniseur-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Vulkaniseur (Paragraph 94, Ziffer 78, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Vulkanisierung oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinentechniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Kunststoffverarbeiter oder Kunstoffverarbeitung oder Chemiewerker oder Chemieverfahrenstechnik oder in einem mit einem dieser Lehrberufe mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf, und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  6. Ziffer 6
    ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  7. Ziffer 7
    ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Ziffer 2 a bis 5 a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder
  8. Ziffer 8
    ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung im Sinne von Ziffer 2 a bis 5 a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder
  9. Ziffer 9
    ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
  10. Ziffer 10
    ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,
    wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige
    Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Ziffer 2 a bis 5 a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird.

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002520

Dokumentnummer

NOR40102657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/98/P1/NOR40102657

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