Auf Grund der §§ 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück: Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich, Verweisungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im
Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes
§ 4. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
2. Hauptstück: Betriebsleiter und Betriebsaufseher
1. Abschnitt: Vorbildung
§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten
§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 10. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 11. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische
Angelegenheiten
§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten
§ 16. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten
§ 17. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten
§ 18. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 19. Einschlägige Lehrveranstaltung - Gewinnungstätigkeiten
§ 20. Einschlägiger Lehrberuf
§ 21. Sonderfälle
2. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung
§ 22. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 23. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten
§ 24. Kenntnisnachweis - Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
§ 25. Kenntnisnachweis - Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)
§ 26. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 27. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau
§ 28. Kenntnisnachweis - Aufbereitungstätigkeiten
3. Abschnitt: Praktische Verwendung
§ 29. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
4. Abschnitt: Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften
§ 30. Prüfer
§ 31. Umfang der Prüfung für Betriebsleiter
§ 32. Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher
§ 33. Unvollständiger Nachweis
§ 34. Zeugnis
3. Hauptstück: Verantwortliche Markscheider
§ 35. Vorbildung
§ 36. Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung
§ 37. Art der erforderlichen praktischen Verwendung
§ 38. Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften
4. Hauptstück: Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 des
Mineralrohstoffgesetzes genannte Tätigkeiten (bergbautechnische
Aspekte)
1. Abschnitt: Leitung und technische Aufsicht
§ 39. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 40. Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 41. Praktische Verwendung
2. Abschnitt: Verantwortliche Markscheider
§ 42. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 43. Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 44. Praktische Verwendung
5. Hauptstück: Schießbefugnis
§ 45. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
6. Hauptstück: Schlussbestimmungen
§ 46. In-Kraft-Treten
Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
Anlage II: Grundausbildung
Anlage III: Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Anlage IV: Zusatzausbildung Untertagebetrieb
Anlage V: Zusatzausbildung Aufbereitung
Anlage VI: Zusatzausbildung Markscheidewesen