Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 9/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

12.09.2011

Abkürzung

VPB-V

Index

58/01 Bergrecht

Titel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
verantwortliche Personen und Schießbefugte beim Bergbau (Verordnung
über verantwortliche Personen im Bergbau - VPB-V)
StF: BGBl. II Nr. 9/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, wird verordnet:

                      Inhaltsverzeichnis

                  1. Hauptstück: Allgemeines

§ 1. Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im

Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes

§ 4. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

         2. Hauptstück: Betriebsleiter und Betriebsaufseher

     1. Abschnitt: Vorbildung

§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten

§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 10. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 11. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

Angelegenheiten

§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten

§ 16. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 17. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 18. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 19. Einschlägige Lehrveranstaltung - Gewinnungstätigkeiten

§ 20. Einschlägiger Lehrberuf

§ 21. Sonderfälle

2. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung

§ 22. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 23. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 24. Kenntnisnachweis - Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

§ 25. Kenntnisnachweis - Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

§ 26. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 27. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 28. Kenntnisnachweis - Aufbereitungstätigkeiten

3. Abschnitt: Praktische Verwendung

§ 29. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

4. Abschnitt: Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

§ 30. Prüfer

§ 31. Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

§ 32. Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

§ 33. Unvollständiger Nachweis

§ 34. Zeugnis

         3. Hauptstück: Verantwortliche Markscheider

§ 35. Vorbildung

§ 36. Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung

§ 37. Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 38. Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

  4. Hauptstück: Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 des

  Mineralrohstoffgesetzes genannte Tätigkeiten (bergbautechnische

                            Aspekte)

1. Abschnitt: Leitung und technische Aufsicht

§ 39. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 40. Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 41. Praktische Verwendung

2. Abschnitt: Verantwortliche Markscheider

§ 42. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 43. Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 44. Praktische Verwendung

                 5. Hauptstück: Schießbefugnis

§ 45. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

               6. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§ 46. In-Kraft-Treten

Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Anlage II: Grundausbildung

Anlage III: Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage IV: Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Anlage V: Zusatzausbildung Aufbereitung

Anlage VI: Zusatzausbildung Markscheidewesen

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

20002449

Dokumentnummer

NOR30002687

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/9/P0/NOR30002687

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