Übergangsbestimmung
§ 2.Paragraph 2,
Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1978,, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1990,, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung.