(2)Absatz 2,Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5, 6 und 8 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, Baufachschule, Fachschule für Steinmetzerei oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Terrazzoherstellung (ehemals Terrazzomacher) oder Betonfertiger-Betonwerksteinerzeugung oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitutionen anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.Ausbildungen im Sinne von Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 8 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, Baufachschule, Fachschule für Steinmetzerei oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Terrazzoherstellung (ehemals Terrazzomacher) oder Betonfertiger-Betonwerksteinerzeugung oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitutionen anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.