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Spediteure und Transportagenten-Verordnung Art. 1

Kurztitel

Spediteure und Transportagenten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 83/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 94, Ziffer 63, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten:
    1. Litera a
      ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. Litera b
      ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung, wie etwa die erfolgreich abgeschlossene Lehrausbildung Speditionskaufmann, nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. Litera c
      ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    4. Litera d
      ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    5. Litera e
      ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    6. Litera f
      ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002492

Dokumentnummer

NOR40102671

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/83/A1/NOR40102671

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