Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsgewerbe-Verordnung § 1

Kurztitel

Sicherheitsgewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oder
    2. Litera b
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
    3. Litera c
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
    4. Litera d
      Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps und
  2. Ziffer 2
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002491

Dokumentnummer

NOR40039012

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/82/P1/NOR40039012

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